Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §1 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 0445/61 E 19. Oktober 1961;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde der A-AG in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Oktober 1957, Zl. 79.672/4. -
82.298/57, betreffend Erteilung eines wasserrechtlichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Steiermark hatte mit Bescheid vom 18. Februar 1952, Zl. 3 - 347 To 1/10-1952, das Erlöschen des im alten Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leoben unter Post Zahl nn eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin zum Betriebe einer Wasserkraftanlage am B-bach in T gemäß § 28 Abs. 1 Punkt g des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, - kurz WRG - festgestellt und bei diesem Anlasse der Beschwerdeführerin gemäß § 30 WRG die Durchführung der in den Punkten 1 bis 6 des Bescheides näher umschriebenen Vorkehrungen aufgetragen. Als Frist für die Erfüllung der Aufträge war hinsichtlich des Punktes 1 der 31. August 1952, hinsichtlich der übrigen Vorkehrungen der 31. März 1953 festgesetzt worden.Der Landeshauptmann von Steiermark hatte mit Bescheid vom 18. Februar 1952, Zl. 3 - 347 To 1/10-1952, das Erlöschen des im alten Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leoben unter Post Zahl nn eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin zum Betriebe einer Wasserkraftanlage am B-bach in T gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Punkt g des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, - kurz WRG - festgestellt und bei diesem Anlasse der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, WRG die Durchführung der in den Punkten 1 bis 6 des Bescheides näher umschriebenen Vorkehrungen aufgetragen. Als Frist für die Erfüllung der Aufträge war hinsichtlich des Punktes 1 der 31. August 1952, hinsichtlich der übrigen Vorkehrungen der 31. März 1953 festgesetzt worden.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam, erteilte ihr die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. März 1954 unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG) den Auftrag, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Vorkehrungen binnen zwei Wochen zu beginnen, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme bewerkstelligt werden würde.Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam, erteilte ihr die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. März 1954 unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG) den Auftrag, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Vorkehrungen binnen zwei Wochen zu beginnen, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme bewerkstelligt werden würde.
Mit Vollstreckungsverfügung der gleichen Behörde vom 14. April 1954 wurde gemäß § 4 Abs. 2 VVG der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von 50.000 S gegen nachträgliche Verrechnung bis 15. Mai 1954 zu erlegen. Zur Hereinbringung dieses Betrages führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben auf die Fahrnisse und den Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin gerichtliche Exekution.Mit Vollstreckungsverfügung der gleichen Behörde vom 14. April 1954 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von 50.000 S gegen nachträgliche Verrechnung bis 15. Mai 1954 zu erlegen. Zur Hereinbringung dieses Betrages führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben auf die Fahrnisse und den Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin gerichtliche Exekution.
Durch die Hochwässer im Jahre 1955 wurden die Verhältnisse im Bereiche der gegenständlichen Wasserkraftanlage so verändert, daß die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. Mai 1955 die Durchführung der dringendsten Maßnahmen als einstweilige Verfügung nach § 104 Abs. 1 WRG anordnete. Am 3. Juni 1955 berichtete die gleiche Behörde dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung, daß sich der Zustand der Anlage derart verschlechtert habe, daß die mit Bescheid vom 18. Februar 1952 als ausreichend angesehenen Maßnahmen und auch die mit der einstweiligen Verfügung vom 9. Mai 1955 als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen dürften, den in Betracht kommenden Gewässerbereich zu sichern. Daraufhin führte die Wasserrechtsbehörde am 26. September 1955 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Bei dieser Verhandlung lehnte die Beschwerdeführerin eine Haftung für die im Berichte der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 3. Juni 1955 festgestellte Verschlechterung des Zustandes der ehemaligen Wehranlage und die Übernahme dadurch notwendig gewordener Mehraufwendungen ab. Sie berief sich hiebei insbesondere auf die schriftliche Äußerung ihres Vertreters vom 22. August 1955, in welcher u.a. auf den haftungsbefreienden Umstand verwiesen wurde, daß im Zuge des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens rechtskräftig eine Ersatzvornahme angeordnet und zur Hereinbringung der für diese Maßnahme erforderlichen Mittel beim Bezirksgericht Leoben Exekution geführt worden sei, die bisher noch nicht zur Einstellung gelangt ist.Durch die Hochwässer im Jahre 1955 wurden die Verhältnisse im Bereiche der gegenständlichen Wasserkraftanlage so verändert, daß die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 9. Mai 1955 die Durchführung der dringendsten Maßnahmen als einstweilige Verfügung nach Paragraph 104, Absatz eins, WRG anordnete. Am 3. Juni 1955 berichtete die gleiche Behörde dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung, daß sich der Zustand der Anlage derart verschlechtert habe, daß die mit Bescheid vom 18. Februar 1952 als ausreichend angesehenen Maßnahmen und auch die mit der einstweiligen Verfügung vom 9. Mai 1955 als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen dürften, den in Betracht kommenden Gewässerbereich zu sichern. Daraufhin führte die Wasserrechtsbehörde am 26. September 1955 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Bei dieser Verhandlung lehnte die Beschwerdeführerin eine Haftung für die im Berichte der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 3. Juni 1955 festgestellte Verschlechterung des Zustandes der ehemaligen Wehranlage und die Übernahme dadurch notwendig gewordener Mehraufwendungen ab. Sie berief sich hiebei insbesondere auf die schriftliche Äußerung ihres Vertreters vom 22. August 1955, in welcher u.a. auf den haftungsbefreienden Umstand verwiesen wurde, daß im Zuge des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens rechtskräftig eine Ersatzvornahme angeordnet und zur Hereinbringung der für diese Maßnahme erforderlichen Mittel beim Bezirksgericht Leoben Exekution geführt worden sei, die bisher noch nicht zur Einstellung gelangt ist.
Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erging sodann der namens des Landeshauptmannes gefertigte Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1955, mit welchem gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) im Zusammenhalt mit den §§ 30 und 45 WRG der Bescheid vom 18. Februar 1952 dahin abgeändert wurde, daß die Vorschreibungen dieses Bescheides zu entfallen haben und an deren Stelle die im Bescheid im einzelnen angeführten Vorkehrungen angeordnet wurden. Für die Erfüllung der Aufträge wurde eine Frist bis 15. März 1956 bestimmt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, worauf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Bescheid der Vorinstanz in der Weise abänderte, daß es den Auftrag zur Durchführung der notwendigen Vorkehrungen ausschließlich auf die Vorschriften der §§ 30 und 45 WRG gründete und die Erfüllungsfrist bis 15. März 1958 erstreckte. In der Begründung dieses Bescheides hieß es im wesentlichen, der Meinung der Beschwerdeführerin, daß sie seit Einleitung des Vollstreckungsverfahrens aus ihrer Haftung befreit und diese auf die Republik Österreich übergegangen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1955 hätten die durch die Hochwässer im Mai und August 1955 im Bereiche der ehemaligen Wehranlage aufgetretenen zusätzlichen Schäden bei rechtzeitiger Erfüllung der ursprünglichen Vorschreibungen nicht eintreten können. Ursache der zusätzlichen Schäden sei also die Säumigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb alle daraus entstehenden Folgen zu tragen. Ihre Haftung bleibe auch während des gesamten Vollstreckungsverfahrens bestehen und ende erst mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Leistungen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die Haftung im Augenblick der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf die Republik Österreich übergegangen sei, finde in keiner gesetzlichen Bestimmung eine Stütze. Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet, die Vollstreckungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, unverzüglich nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens die Ersatzvornahme durchzuführen, so übersehe sie, daß durch die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14. April 1954 zunächst der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ergangen sei. Auch diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodaß die Vollstreckungsbehörde vor Eintreibung dieser Kosten die Ersatzvornahme gar nicht in Angriff hätte nehmen können. Das Vollstreckungsverfahren habe in seiner weiteren Folge nur die Einbringung der Vorauszahlung und nicht die Ersatzvornahme zum Gegenstand gehabt. Nur wenn die Beschwerdeführerin die Vorauszahlung geleistet hätte, wäre die Vollstreckungsbehörde in der Lage gewesen, die Ersatzvornahme durchzuführen. Die Vollstreckung sei schließlich eingestellt worden, weil die Beschwerdeführerin inzwischen gegen die Vollstreckungsverfügung Berufung eingelegt hatte.Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erging sodann der namens des Landeshauptmannes gefertigte Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1955, mit welchem gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) im Zusammenhalt mit den Paragraphen 30 und 45 WRG der Bescheid vom 18. Februar 1952 dahin abgeändert wurde, daß die Vorschreibungen dieses Bescheides zu entfallen haben und an deren Stelle die im Bescheid im einzelnen angeführten Vorkehrungen angeordnet wurden. Für die Erfüllung der Aufträge wurde eine Frist bis 15. März 1956 bestimmt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, worauf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Bescheid der Vorinstanz in der Weise abänderte, daß es den Auftrag zur Durchführung der notwendigen Vorkehrungen ausschließlich auf die Vorschriften der Paragraphen 30 und 45 WRG gründete und die Erfüllungsfrist bis 15. März 1958 erstreckte. In der Begründung dieses Bescheides hieß es im wesentlichen, der Meinung der Beschwerdeführerin, daß sie seit Einleitung des Vollstreckungsverfahrens aus ihrer Haftung befreit und diese auf die Republik Österreich übergegangen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1955 hätten die durch die Hochwässer im Mai und August 1955 im Bereiche der ehemaligen Wehranlage aufgetretenen zusätzlichen Schäden bei rechtzeitiger Erfüllung der ursprünglichen Vorschreibungen nicht eintreten können. Ursache der zusätzlichen Schäden sei also die Säumigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb alle daraus entstehenden Folgen zu tragen. Ihre Haftung bleibe auch während des gesamten Vollstreckungsverfahrens bestehen und ende erst mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Leistungen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die Haftung im Augenblick der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf die Republik Österreich übergegangen sei, finde in keiner gesetzlichen Bestimmung eine Stütze. Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet, die Vollstreckungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, unverzüglich nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens die Ersatzvornahme durchzuführen, so übersehe sie, daß durch die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14. April 1954 zunächst der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ergangen sei. Auch diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodaß die Vollstreckungsbehörde vor Eintreibung dieser Kosten die Ersatzvornahme gar nicht in Angriff hätte nehmen können. Das Vollstreckungsverfahren habe in seiner weiteren Folge nur die Einbringung der Vorauszahlung und nicht die Ersatzvornahme zum Gegenstand gehabt. Nur wenn die Beschwerdeführerin die Vorauszahlung geleistet hätte, wäre die Vollstreckungsbehörde in der Lage gewesen, die Ersatzvornahme durchzuführen. Die Vollstreckung sei schließlich eingestellt worden, weil die Beschwerdeführerin inzwischen gegen die Vollstreckungsverfügung Berufung eingelegt hatte.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Mit der gegenständlichen Beschwerde ist ein Bescheid angefochten, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 30 und 45 WRG Vorkehrungen anläßlich des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes aufgetragen wurden. Gemäß § 30 Abs. 1 WRG hat die zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist unbestritten, daß das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin erloschen ist. Der auf § 30 WRG gestützte Bescheid kann daher nur dann rechtswidrig sein, wenn mit ihm Vorkehrungen vorgeschrieben wurden, die weder aus öffentlichen Rücksichten noch im Interesse anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer notwendig sind. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Die angeordneten Vorkehrungen gründen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen. Die Notwendigkeit dieser Vorkehrungen wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bekämpft vielmehr den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit den gleichen Gründen, mit denen sie bereits den wasserrechtlichen Bescheid der Landesinstanz bekämpft hat. Sie führt hiezu u.a. aus, daß kein Gläubiger, am allerwenigsten aber eine Behörde, gleichzeitig zwei Wege zur Verwirklichung von Ansprüchen beschreiten könne. Die Zwangsvollstreckung zur Ersatzvornahme hätte die im Jahre 1952 gemachten Vorschreibungen betroffen. Mit einem solchen Antrag nach § 353 der Exekutionsordnung (EO) übe der betreibende Gläubiger sein Wahlrecht aus. Nach § 353 Abs. 2 EO könne der Gläubiger die Vorauszahlung beantragen, doch sei dies kein Bestandteil seines Wahlrechtes mehr. Die neue Vorschreibung und auch die Erfüllung neuer Vorkehrungen seien unmöglich, solange der "widersinnige und widerspruchsvolle Zustand" nicht beseitigt sei. In dem Augenblick, in welchem die Bezirkshauptmannschaft Leoben die Zwangsvollstreckung auf eine Ersatzvornahme bewilligt erhalten habe, hätte die Beschwerdeführerin keine Maßnahmen mehr treffen können. Es wäre sonst möglich gewesen, daß zwei Firmen nebeneinander am Bauorte tätig werden. Wenn die Republik Österreich die Mittel für die Behebung der dringenden Schäden nicht zur Verfügung hatte, dann hätte sie eben von der Ersatzvornahme absehen müssen.Mit der gegenständlichen Beschwerde ist ein Bescheid angefochten, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 30 und 45 WRG Vorkehrungen anläßlich des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes aufgetragen wurden. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WRG hat die zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist unbestritten, daß das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin erloschen ist. Der auf Paragraph 30, WRG gestützte Bescheid kann daher nur dann rechtswidrig sein, wenn mit ihm Vorkehrungen vorgeschrieben wurden, die weder aus öffentlichen Rücksichten noch im Interesse anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer notwendig sind. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Die angeordneten Vorkehrungen gründen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen. Die Notwendigkeit dieser Vorkehrungen wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bekämpft vielmehr den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit den gleichen Gründen, mit denen sie bereits den wasserrechtlichen Bescheid der Landesinstanz bekämpft hat. Sie führt hiezu u.a. aus, daß kein Gläubiger, am allerwenigsten aber eine Behörde, gleichzeitig zwei Wege zur Verwirklichung von Ansprüchen beschreiten könne. Die Zwangsvollstreckung zur Ersatzvornahme hätte die im Jahre 1952 gemachten Vorschreibungen betroffen. Mit einem solchen Antrag nach Paragraph 353, der Exekutionsordnung (EO) übe der betreibende Gläubiger sein Wahlrecht aus. Nach Paragraph 353, Absatz 2, EO könne der Gläubiger die Vorauszahlung beantragen, doch sei dies kein Bestandteil seines Wahlrechtes mehr. Die neue Vorschreibung und auch die Erfüllung neuer Vorkehrungen seien unmöglich, solange der "widersinnige und widerspruchsvolle Zustand" nicht beseitigt sei. In dem Augenblick, in welchem die Bezirkshauptmannschaft Leoben die Zwangsvollstreckung auf eine Ersatzvornahme bewilligt erhalten habe, hätte die Beschwerdeführerin keine Maßnahmen mehr treffen können. Es wäre sonst möglich gewesen, daß zwei Firmen nebeneinander am Bauorte tätig werden. Wenn die Republik Österreich die Mittel für die Behebung der dringenden Schäden nicht zur Verfügung hatte, dann hätte sie eben von der Ersatzvornahme absehen müssen.
Dieses Vorbringen zeigt, daß die Beschwerdeführerin in einem Rechtsirrtum befangen ist. Die Durchführung einer Ersatzvornahme ist ein Mittel zur Durchführung eines behördlichen Auftrages, wenn dieser auf eine vertretbare Leistung gerichtet ist. Die Vollstreckung dient dem Zweck, den vom Gesetz gewollten Zustand mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Verpflichtung, diesen Zustand herzustellen, geht aber durch die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht auf die Vollstreckungsbehörde über. Ebensowenig wird durch die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen, den bescheidgemäßen Zustand selbst herzustellen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings beizupflichten, wenn sie die Rechtsansicht der belangten Behörde als unrichtig bezeichnet, daß die Behörde vor zwangsweiser Einbringung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht in der Lage gewesen wäre, die Ersatzvornahme durchzuführen. Eine solche Beschränkung des Vollstreckungsrechtes ist dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr steht es der Vollstreckungsbehörde frei, die Ersatzvornahme auch dann durchzuführen, wenn dem Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme noch nicht entsprochen wurde. Allein aus diesem Rechtsirrtum der belangten Behörde vermag die Beschwerdeführerin für sich nichts zu gewinnen. Denn für die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist das Schicksal des Vollstreckungsverfahrens ohne jede Bedeutung.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erwies, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erwies, mußte sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Bei diesem Ergebnis hat sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt.
Wien, am 8. Oktober 1959
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002285.X00Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015