Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorbringen eines Grundnachbarn, durch das geplante Wasserbauvorhaben werde auf sein Grundeigentum ein nachteiliger Einfluß ausgeübt, beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Einwendung. Das Mitspracherecht des benachbarten Grundeigentümers kann im wasserrechtlichen Verfahren durch privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen Vereinbarungen kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.Das Vorbringen eines Grundnachbarn, durch das geplante Wasserbauvorhaben werde auf sein Grundeigentum ein nachteiliger Einfluß ausgeübt, beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Einwendung. Das Mitspracherecht des benachbarten Grundeigentümers kann im wasserrechtlichen Verfahren durch privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen Vereinbarungen kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 26, Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1954001545.X02Im RIS seit
10.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016