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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Grundnachbar besitzt einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darüber abgesprochen wird, ob mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf sein Eigentum überhaupt nicht oder nur in einem bestimmten Umfang gerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1954001545.X01Im RIS seit
10.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016