TE Vwgh Erkenntnis 1959/10/8 1545/54

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Veröffentlicht am 08.10.1959
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 idF 1969/207 impl;
WRG 1959 §12 Abs1 idF 1969/207 impl;
WRG 1959 §26;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des GB sen. in R gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1954, Zl. 97.444/1- 37.326/54, betreffend Einwendungen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Das Elektrizitätswerk R ist am 22. Dezember 1951 namens der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde R beim Amte der Tiroler Landesregierung um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Umgestaltung ihrer Wasserfassungseinrichtungen am A-see eingeschritten. Hierüber fand am 4. August 1952 die mündliche Verhandlung statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer nachstehende Erklärung ab: Das neue Projekt erschließt der Marktgemeinde R die technische Möglichkeit, den Seespiegel in kürzeren Zeiten als bisher abzusenken oder zu heben. Dadurch werden die Grundwasserströme des A-sees zum Nachteil der Liegenschaften und Gebäude des Beschwerdeführers beeinflußt, weil die Schädigung nicht nur eine Funktion des Hebens und Senkens des Spiegels, sondern auch eine Funktion der Zeit sind, innerhalb welcher die Niveauveränderungen des Seespiegels stattfinden. Als Eigentümer der benachbarten Ufergrundstücke widerspreche er dem Projekte und beantrage dessen Abweisung. Für den Fall der Genehmigung der neuen Anlage wolle dem Projektswerber aufgetragen werden, die zukünftigen Schäden wertmäßig auszugleichen. Dieser Auftrag möge der Marktgemeinde bescheidmäßig erteilt werden. Der Vertrag vom 31. Jänner 1921, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde R und den Eheleuten J und SA, werde nicht anerkannt. Der der mündlichen Verhandlung beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich zu diesem Vorbringen, soweit es sich auf die Nachteile für die Liegenschaften des Beschwerdeführers bezieht, dahingehend, daß aus dem Besitze des Beschwerdeführers vielleicht das Hotel "X" am A-see und das Hotel "Y" in B durch Bewegungen des Grundes infolge der Seespiegelschwankung gefährdet werden könnten. Das Hotel "X" sei in seiner seewärts gelegenen Terrasse im Jahre 1939 durch eine Rutschung des Grundes gefährdet gewesen. Die auf Pfählen stehende Baulichkeit hätte sich gesenkt und eine waagrechte Verschiebung erfahren. Die Ursache sei offenbar darin gelegen, daß die Gründungspfähle zu kurz waren, um den tragfähigen Grund zu erreichen. Durch die Spiegelabsenkung im Winter und die darauf folgende Hebung zu Frühjahrsbeginn sei das bisherige Gleichgewicht in der Struktur des Schlammkörpers gestört worden. Durch sofortige Schutzbauten hätte einer befürchteten Ausweitung der Grundbewegungen vorgebeugt werden können. Nun finde bei ständiger Wiederholung des Absenkens und Wiederauffüllens des Sees die Erreichung eines neuen Gleichgewichtszustandes des Grundes statt, der umso verläßlicher werde, je öfter der Wasserspiegelwechsel stattfinde. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien daher gegenstandslos. Das Hotel "Y" habe die Wirkungen der Seeabsenkungen noch nicht erfahren. Das Gebäude stehe auf dem Kegel des Grundbaches, der sich sehr flach und weit vor dem Haus in den See hinausziehe und dessen Sohle er mitbilde. Hier sei kein Schlammgrund, sondern eine Kies- und Sandaufschüttung zu erwarten, die im allgemeinen einen durchaus verläßlichen Baugrund darstelle. Der landwirtschaftliche Wert der am See liegenden Gründe des Beschwerdeführers dürfte durch die zeitliche Änderung in den Spiegelschwankungen nicht entscheidend beeinträchtig werden.

Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 20. Jänner 1954 erteilte das Amt der Tiroler Landesregierung dem Elektrizitätswerk der Marktgemeinde R auf Grund des Ergebnisses der am 4. August 1952 abgeführten wasserrechtlichen Verhandlung gemäß den §§ 9, 11, 13, 14, 15, 25, 59, 82 Abs. 1 lit. b), 93, 94 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947 - kurz WRG - die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe der geplanten Anlage am A-see nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfes und gegen Einhaltung der im Pkt. I dieses Bescheides unter Z. 1 - 13 näher bezeichneten Bedingungen. Im Punkt VII des Bescheides wurde das Begehren des Beschwerdeführers, dem gegenständlichen Bauentwurf die Genehmigung zu versagen oder im Falle der Genehmigung das "E-Werk R" für alle Schäden, die sich durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage an den Liegenschaften des Beschwerdeführers einstellen sollten, haftbar zu machen, abgewiesen und der Beschwerdeführer mit seinen allfälligen Schadenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Begründung dieses Bescheides führte hiezu im wesentlichen aus, daß die vom Beschwerdeführer erworbenen Liegenschaften auf Grund eines am 2. Dezember 1920 zwischen den Eheleuten S und dem Lande Tirol abgeschlossenen Vertrages mit der Dienstbarkeit belastet seien, zu dulden, daß der große und kleine A-see sowie der B-see zur Gewinnung von Wasserkraft 1 m über den Pegelstand "Null" gestaut und beliebig gesenkt werden, auf diesen Grundparzellen sämtliche zur Gewinnung der Wasserkraft nötigen Bauten aufgeführt und diese Seen zur Errichtung und Erhaltung dieser Bauten mit Booten befahren bzw. im Winter begangen und befahren werden. Durch einen späteren Vertrag sei der Marktgemeinde R das Recht eingeräumt worden, den Verbindungskanal zwischen dem B-see und dem A-see sowie jenen zwischen dem großen und dem kleinen A-see, endlich auch den Abfluß aus dem kleinen Asee zur Gewinnung der gegenständlichen Wasserkräfte beliebig zu verbreitern und zu vertiefen. Anläßlich der Einräumung der Dienstbarkeit hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für sich und ihre Rechtsnachfolger auf jeglichen Schadenersatz aus dem Titel der Ausübung der Dienstbarkeit verzichtet. Das Begehren des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Im übrigen handle es sich diesfalls um eine zivilrechtliche Angelegenheit, sodaß es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, etwaige Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergebe sich ferner, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen vermutlich ganz unbegründet seien. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 20. Jänner 1954 erteilte das Amt der Tiroler Landesregierung dem Elektrizitätswerk der Marktgemeinde R auf Grund des Ergebnisses der am 4. August 1952 abgeführten wasserrechtlichen Verhandlung gemäß den Paragraphen 9, 11, 13, 14, 15, 25, 59, 82, Absatz eins, Litera b,), 93, 94 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947, - kurz WRG - die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe der geplanten Anlage am A-see nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfes und gegen Einhaltung der im Pkt. römisch eins dieses Bescheides unter Ziffer eins, - 13 näher bezeichneten Bedingungen. Im Punkt römisch sieben des Bescheides wurde das Begehren des Beschwerdeführers, dem gegenständlichen Bauentwurf die Genehmigung zu versagen oder im Falle der Genehmigung das "E-Werk R" für alle Schäden, die sich durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage an den Liegenschaften des Beschwerdeführers einstellen sollten, haftbar zu machen, abgewiesen und der Beschwerdeführer mit seinen allfälligen Schadenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Begründung dieses Bescheides führte hiezu im wesentlichen aus, daß die vom Beschwerdeführer erworbenen Liegenschaften auf Grund eines am 2. Dezember 1920 zwischen den Eheleuten S und dem Lande Tirol abgeschlossenen Vertrages mit der Dienstbarkeit belastet seien, zu dulden, daß der große und kleine A-see sowie der B-see zur Gewinnung von Wasserkraft 1 m über den Pegelstand "Null" gestaut und beliebig gesenkt werden, auf diesen Grundparzellen sämtliche zur Gewinnung der Wasserkraft nötigen Bauten aufgeführt und diese Seen zur Errichtung und Erhaltung dieser Bauten mit Booten befahren bzw. im Winter begangen und befahren werden. Durch einen späteren Vertrag sei der Marktgemeinde R das Recht eingeräumt worden, den Verbindungskanal zwischen dem B-see und dem A-see sowie jenen zwischen dem großen und dem kleinen A-see, endlich auch den Abfluß aus dem kleinen Asee zur Gewinnung der gegenständlichen Wasserkräfte beliebig zu verbreitern und zu vertiefen. Anläßlich der Einräumung der Dienstbarkeit hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für sich und ihre Rechtsnachfolger auf jeglichen Schadenersatz aus dem Titel der Ausübung der Dienstbarkeit verzichtet. Das Begehren des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Im übrigen handle es sich diesfalls um eine zivilrechtliche Angelegenheit, sodaß es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, etwaige Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergebe sich ferner, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen vermutlich ganz unbegründet seien. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers sich nicht auf einen Privatrechtstitel, sondern auf seine Eigenschaft als Anrainer stütze, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Für diese Entscheidung bilde die Beurteilung der auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhenden Einwendung eine Vorfrage. Die Bestimmung des § 95 WRG komme hier nicht zur Anwendung. Für die Beurteilung der zwischen dem Unternehmen und dem Beschwerdeführer bestehenden öffentlichen und privatrechtlichen Verhältnisse seien die Verträge und Grundbuchauszüge, die in der Sache ergangenen Vorbescheide und Wasserbucheintragungen sowie ein gerichtliches Urteil herangezogen worden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, daß die Entschädigungsleistung der Marktgemeinde R gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Verträge vom 2. Dezember 1920, 31. Jänner 1921 und vom 9. April 1921 ein für alle Mal geregelt worden sei und dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Sache kein Einspruchsrecht und keine Entschädigung zustehe.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers sich nicht auf einen Privatrechtstitel, sondern auf seine Eigenschaft als Anrainer stütze, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Für diese Entscheidung bilde die Beurteilung der auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhenden Einwendung eine Vorfrage. Die Bestimmung des Paragraph 95, WRG komme hier nicht zur Anwendung. Für die Beurteilung der zwischen dem Unternehmen und dem Beschwerdeführer bestehenden öffentlichen und privatrechtlichen Verhältnisse seien die Verträge und Grundbuchauszüge, die in der Sache ergangenen Vorbescheide und Wasserbucheintragungen sowie ein gerichtliches Urteil herangezogen worden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, daß die Entschädigungsleistung der Marktgemeinde R gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Verträge vom 2. Dezember 1920, 31. Jänner 1921 und vom 9. April 1921 ein für alle Mal geregelt worden sei und dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Sache kein Einspruchsrecht und keine Entschädigung zustehe.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, der aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt werden konnte.

Mit der vorliegenden Beschwerde ist ein Bescheid angefochten, mit welchem die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die wasserrechtliche Bewilligung des geplanten Vorhabens der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wurden. Dem wasserrechtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer als Anrainer beigezogen worden. Der Anrainer besitzt in dem Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung für eine Wasserbenützung das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, soferne er durch die geplanten Maßnahmen in einem subjektiven Recht verletzt wird. Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Nachbar die Verletzung eines Rechtes behauptet. Gehört dieses Recht ausschließlich dem Privatrecht an, so handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung. Ist dagegen das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im öffentlichen Recht verwurzelt oder durch das öffentliche Recht ausdrücklich für geschützt erklärt, so liegt eine öffentlich-rechtliche Einwendung vor. Privatrechtliche Einwendungen sind gemäß § 95 WRG der Austragung im Rechtswege vorzubehalten; über öffentlich-rechtliche Einwendungen hat die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.Mit der vorliegenden Beschwerde ist ein Bescheid angefochten, mit welchem die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die wasserrechtliche Bewilligung des geplanten Vorhabens der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wurden. Dem wasserrechtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer als Anrainer beigezogen worden. Der Anrainer besitzt in dem Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung für eine Wasserbenützung das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, soferne er durch die geplanten Maßnahmen in einem subjektiven Recht verletzt wird. Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Nachbar die Verletzung eines Rechtes behauptet. Gehört dieses Recht ausschließlich dem Privatrecht an, so handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung. Ist dagegen das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im öffentlichen Recht verwurzelt oder durch das öffentliche Recht ausdrücklich für geschützt erklärt, so liegt eine öffentlich-rechtliche Einwendung vor. Privatrechtliche Einwendungen sind gemäß Paragraph 95, WRG der Austragung im Rechtswege vorzubehalten; über öffentlich-rechtliche Einwendungen hat die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.

Aufgabe der in erster Instanz tätig gewordenen Wasserrechtsbehörde war es daher vor allem, das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1952 daraufhin zu überprüfen, ob es sich überhaupt um eine Einwendung im Sinne des Gesetzes handelt, falls aber diese Voraussetzung gegeben ist, darüber zu entscheiden, ob die Einwendung eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Einwendung ist, weil von dieser Qualifikation die weitere Behandlung der Einwendung abhängig ist.

Bei der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zu dem geplanten Vorhaben in der im Sachverhalt bereits dargestellten Weise Stellung genommen. Er hat zunächst, so ist sein Vorbringen rechtlich zu werten, die Unzulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung behauptet, daß durch die zu schaffende Möglichkeit des rascheren Hebens und Senkens des Seespiegels auf seine Gebäude und Liegenschaften ein nachteiliger Einfluß ausgeübt werde. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß die öffentlichen Interessen (§ 87) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte sind nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung seines Eigentums geltend gemacht. Da das Eigentumsrecht ein privates Recht ist, würde diese Einwendung an sich eine privatrechtliche Einwendung sein. Dadurch aber, daß der Gesetzgeber unter den von den Wasserrechtsbehörden zu schützenden Rechten auch das Grundeigentum angeführt hat, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtliche Einwendung, über welche die Wasserrechtsbehörde abzusprechen hat.Bei der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zu dem geplanten Vorhaben in der im Sachverhalt bereits dargestellten Weise Stellung genommen. Er hat zunächst, so ist sein Vorbringen rechtlich zu werten, die Unzulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung behauptet, daß durch die zu schaffende Möglichkeit des rascheren Hebens und Senkens des Seespiegels auf seine Gebäude und Liegenschaften ein nachteiliger Einfluß ausgeübt werde. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß die öffentlichen Interessen (Paragraph 87,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte sind nach Absatz 2, der gleichen Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung seines Eigentums geltend gemacht. Da das Eigentumsrecht ein privates Recht ist, würde diese Einwendung an sich eine privatrechtliche Einwendung sein. Dadurch aber, daß der Gesetzgeber unter den von den Wasserrechtsbehörden zu schützenden Rechten auch das Grundeigentum angeführt hat, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtliche Einwendung, über welche die Wasserrechtsbehörde abzusprechen hat.

Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung weiters den Antrag gestellt, falls die neue Anlage bewilligt werden sollte, der Marktgemeinde R bescheidmäßig aufzutragen, künftige Schäden wertmäßig auszugleichen. Die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist zufolge § 27 Abs. 1 WRG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt, so haftet nach § 27 Abs. 2 WRG der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Schadensersatzansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind gemäß Abs. 7, (nunmehr Abs. 6) des § 27 WRG im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Ob bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist, ist für das zur Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch angerufene Gericht Sachverhaltselement und von diesem nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren festzustellen. Als ein wichtiges Beweismittel in dieser Hinsicht kommen die Akten des Verwaltungsverfahrens in Betracht. Jedenfalls ergibt sich aus der vorstehend dargelegten Rechtslage, daß die Wasserrechtsbehörde zu einem Ausspruch, wie ihn der Beschwerdeführer begehrte, nicht zuständig ist.Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung weiters den Antrag gestellt, falls die neue Anlage bewilligt werden sollte, der Marktgemeinde R bescheidmäßig aufzutragen, künftige Schäden wertmäßig auszugleichen. Die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist zufolge Paragraph 27, Absatz eins, WRG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt, so haftet nach Paragraph 27, Absatz 2, WRG der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Schadensersatzansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind gemäß Absatz 7,, (nunmehr Absatz 6,) des Paragraph 27, WRG im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Ob bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist, ist für das zur Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch angerufene Gericht Sachverhaltselement und von diesem nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren festzustellen. Als ein wichtiges Beweismittel in dieser Hinsicht kommen die Akten des Verwaltungsverfahrens in Betracht. Jedenfalls ergibt sich aus der vorstehend dargelegten Rechtslage, daß die Wasserrechtsbehörde zu einem Ausspruch, wie ihn der Beschwerdeführer begehrte, nicht zuständig ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch auch so verstanden werden, die Wasserrechtsbehörde möge feststellen, daß mit dem Eintritt eines Schadens überhaupt nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß gerechnet wurde, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte im Sinne des § 27 WRG zu geben. Wegen der mit einer solchen Feststellung verbundenen Rechtsfolgen steht dem Nachbar ein Anspruch auf diese Feststellung zu.Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch auch so verstanden werden, die Wasserrechtsbehörde möge feststellen, daß mit dem Eintritt eines Schadens überhaupt nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß gerechnet wurde, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte im Sinne des Paragraph 27, WRG zu geben. Wegen der mit einer solchen Feststellung verbundenen Rechtsfolgen steht dem Nachbar ein Anspruch auf diese Feststellung zu.

Schließlich hat der Beschwerdeführer noch erklärt, den Vertrag vom 31. Jänner 1921 nicht anzuerkennen. Ein solches Vorbringen ist überhaupt keine Einwendung im Sinne des Gesetzes, weil mit diesem die Verletzung eines Rechtes nicht behauptet wird.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß in dem gegenständlichen Rechtsstreit die Wasserrechtsbehörde einerseits über die gegen das Vorhaben erhobene Einwendung wegen Verletzung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers und andererseits über das Begehren nach Feststellung, ob und welcher Schaden durch das Vorhaben entstehen werde, abzusprechen hatte. Ob eine geplante Wassernutzungsanlage geeignet ist, fremde Rechte, darunter auch das Grundeigentum zu verletzen, hat die erkennende Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie wird sich hiebei in der Regel der Mitwirkung von Sachverständigen bedienen müssen. Dies hat die Behörde der ersten Rechtsstufe auch erkannt und das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten hat die Möglichkeit einer Gefährdung der Hotels "X" und "Y" an sich als gegeben angenommen, kommt aber letztlich zu dem Ergebnis, daß eine Gefährdung voraussichtlich "nicht Platz greifen werde". Bezüglich der unverbauten Liegenschaften des Beschwerdeführers stellt das Gutachten fest, daß der landwirtschaftliche Wert dieser Grundstücke "nicht entscheidend" beeinträchtigt werden wird. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Behörde der ersten Rechtsstufe angenommen, daß die vom Beschwerdeführer gehegten Befürchtungen "vermutlich ganz unbegründet sind".

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer sowohl die Qualifikation seines Vorbringens als auch die Richtigkeit des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen bestritten (Teil II Pkt. 3 und 5 der Berufung). Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers keine privatrechtliche Einwendung ist. Sie hat sich jedoch auch ihrerseits in der Begründung ihres Bescheides mit der rechtlichen Bedeutung der vorangeführten Verträge auseinandergesetzt, weil sie angenommen hat, daß die Beurteilung der privatrechtlichen Vereinbarungen, auf welche im Verfahren hingewiesen wurde, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist. Sie ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entschädigungsleistung der Marktgemeinde R gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Verträge ein für alle Mal geregelt ist, und dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Sache kein Einspruchsrecht und kein Entschädigungsanspruch zustehe. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer sowohl die Qualifikation seines Vorbringens als auch die Richtigkeit des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen bestritten (Teil römisch zwei Pkt. 3 und 5 der Berufung). Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers keine privatrechtliche Einwendung ist. Sie hat sich jedoch auch ihrerseits in der Begründung ihres Bescheides mit der rechtlichen Bedeutung der vorangeführten Verträge auseinandergesetzt, weil sie angenommen hat, daß die Beurteilung der privatrechtlichen Vereinbarungen, auf welche im Verfahren hingewiesen wurde, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG ist. Sie ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entschädigungsleistung der Marktgemeinde R gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Verträge ein für alle Mal geregelt ist, und dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Sache kein Einspruchsrecht und kein Entschädigungsanspruch zustehe. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Die Rechtsstellung eines Nachbarn im wasserrechtlichen Verfahren ist im Wasserrechtsgesetz (§ 12 Abs. 2 und § 84 dieses Gesetzes geregelt. Das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, ist ein subjektives öffentliches Recht. Dieses kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung durch eine privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Ob der Beschwerdeführer, falls durch den rechtmäßigen Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage nachteilige Wirkungen auf seinen Liegenschaftsbesitz ausgeübt werden, Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt oder nicht, ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerichten zu entscheiden. In dem gerichtlichen Verfahren kann die mitbeteiligte Partei geltend machen, daß auf Grund des bestehenden Privatrechtsvertrages ein Verzicht des Beschwerdeführers auf Geltendmachung eines Schadenersatzes enthalten ist. Ob dies zutreffend ist oder nicht, hat aber nur das Gericht zu entscheiden. Daher ist die Frage, ob die mehrfach angeführten Verträge für den Beschwerdeführer verbindlich sind oder nicht, für das Verwaltungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Das Recht, gegen eine Änderung einer bestehenden Wassernutzungsanlage Einwendungen zu erheben, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls zu und damit auch das Recht auf eine Sachentscheidung über dem Gesetz entsprechende Einwendungen.Die Rechtsstellung eines Nachbarn im wasserrechtlichen Verfahren ist im Wasserrechtsgesetz (Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 84, dieses Gesetzes geregelt. Das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, ist ein subjektives öffentliches Recht. Dieses kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung durch eine privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Ob der Beschwerdeführer, falls durch den rechtmäßigen Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage nachteilige Wirkungen auf seinen Liegenschaftsbesitz ausgeübt werden, Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt oder nicht, ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerichten zu entscheiden. In dem gerichtlichen Verfahren kann die mitbeteiligte Partei geltend machen, daß auf Grund des bestehenden Privatrechtsvertrages ein Verzicht des Beschwerdeführers auf Geltendmachung eines Schadenersatzes enthalten ist. Ob dies zutreffend ist oder nicht, hat aber nur das Gericht zu entscheiden. Daher ist die Frage, ob die mehrfach angeführten Verträge für den Beschwerdeführer verbindlich sind oder nicht, für das Verwaltungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Das Recht, gegen eine Änderung einer bestehenden Wassernutzungsanlage Einwendungen zu erheben, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls zu und damit auch das Recht auf eine Sachentscheidung über dem Gesetz entsprechende Einwendungen.

Aufgabe der Wasserrechtsbehörde war es deshalb, darüber abzusprechen, ob durch die geplante Wasserbenetzungsanlage eine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers eintritt. Selbst wenn man unterstellt, daß die Wasserrechtsbehörde der ersten Rechtsstufe die Einwendung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als unbegründet abgewiesen hat - der erstinstanzliche Bescheid spricht nur von Bedenken (Befürchtungen) und erklärt diese für als "vermutlich" unbegründet -, so war die Berufungsbehörde verpflichtet, sich mit dieser Angelegenheit neuerdings zu befassen, weil der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Richtigkeit des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen, auf welches die erkennende Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, bestritten hat. Auf dieses Vorbringen ist aber die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung ihres Bescheides ergibt, deswegen nicht eingegangen, weil sich ein solches Eingehen "bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, d. h. der privatrechtliehen Vereinbarungen, erübrigt". Der angefochtene Bescheid leidet somit an einem Mangel der Begründung (§ 67 in Verbindung mit § 60 AVG). Die vom Beschwerdeführer im übrigen gerügte Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist aber im vorliegenden Fall deswegen von Bedeutung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Aufgabe der Wasserrechtsbehörde war es deshalb, darüber abzusprechen, ob durch die geplante Wasserbenetzungsanlage eine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers eintritt. Selbst wenn man unterstellt, daß die Wasserrechtsbehörde der ersten Rechtsstufe die Einwendung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als unbegründet abgewiesen hat - der erstinstanzliche Bescheid spricht nur von Bedenken (Befürchtungen) und erklärt diese für als "vermutlich" unbegründet -, so war die Berufungsbehörde verpflichtet, sich mit dieser Angelegenheit neuerdings zu befassen, weil der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Richtigkeit des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen, auf welches die erkennende Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, bestritten hat. Auf dieses Vorbringen ist aber die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung ihres Bescheides ergibt, deswegen nicht eingegangen, weil sich ein solches Eingehen "bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, d. h. der privatrechtliehen Vereinbarungen, erübrigt". Der angefochtene Bescheid leidet somit an einem Mangel der Begründung (Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG). Die vom Beschwerdeführer im übrigen gerügte Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist aber im vorliegenden Fall deswegen von Bedeutung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vor Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vor Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Bei der Erlassung des Ersatzbescheides wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, eindeutig festzustellen, ob mit dem Eintritt eines Schadens überhaupt nicht oder in welchem Ausmaße mit einem solchen gerechnet wurde.

Wien, am 8. Oktober 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1954001545.X00

Im RIS seit

10.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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