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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1; 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 2; (RIS: abwh)Rechtssatz
Ist die Rückübertragung einer Liegenschaft an den Veräußerer innerhalb von 2 Jahren seit dem urprünglichen Erwerbsvorgang ernstlich gewollt gewesen, dann kann die Erstattung der auf den ersten Erwerbsvorgang entfallenden Steuer nicht aus dem Grunde versagt werden, daß die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis der Rückübertragung auch auf einem anderen Wege, der aber im Gesamtergebnis zu einer höheren Steuerbelastung geführt hätte, hätten erreichen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1959000864.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019