RS Vwgh 1959/10/12 0864/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1959
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §22;
GrEStG 1955 §20 Abs2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1; 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 2; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Ist die Rückübertragung einer Liegenschaft an den Veräußerer innerhalb von 2 Jahren seit dem urprünglichen Erwerbsvorgang ernstlich gewollt gewesen, dann kann die Erstattung der auf den ersten Erwerbsvorgang entfallenden Steuer nicht aus dem Grunde versagt werden, daß die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis der Rückübertragung auch auf einem anderen Wege, der aber im Gesamtergebnis zu einer höheren Steuerbelastung geführt hätte, hätten erreichen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000864.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten