RS Vwgh 1959/10/12 0161/59

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Veröffentlicht am 12.10.1959
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3004/54 E 10. April 1957 VwSlg 4331 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle der Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung ist nur derjenige Anteil des Leidenszustandes zu entschädigen, der der Kriegseinwirkung zur Last fällt. Im Falle der Auslösung einer Anlagebereitschaft dagegen kommt es darauf an, ob die Krankheit auch ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre. Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000161.X03

Im RIS seit

25.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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