RS Vwgh 1959/10/19 0462/59

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Veröffentlicht am 19.10.1959
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ist eine Grunderwerbsteuer seinerzeit zu Unrecht mit Steuerbescheid vorgeschrieben, die Vorschreibung aber nicht bekämpft worden, dann kommt eine Erstattung dieser Steuer nach §§ 150 ff BAO nicht in Betracht. Hat aber der Steuerpflichtige den Steuerbetrag seinerzeit ohne Vorschreibung erlegt - etwa um die Unbedenklichkeitsbescheinigung früher zu erhalten -, dann kann er zwar nach § 152 BAO den erlegten Steuerbetrag zurückfordern, jedoch nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Erlag folgt.Ist eine Grunderwerbsteuer seinerzeit zu Unrecht mit Steuerbescheid vorgeschrieben, die Vorschreibung aber nicht bekämpft worden, dann kommt eine Erstattung dieser Steuer nach Paragraphen 150, ff BAO nicht in Betracht. Hat aber der Steuerpflichtige den Steuerbetrag seinerzeit ohne Vorschreibung erlegt - etwa um die Unbedenklichkeitsbescheinigung früher zu erhalten -, dann kann er zwar nach Paragraph 152, BAO den erlegten Steuerbetrag zurückfordern, jedoch nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Erlag folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000462.X01

Im RIS seit

19.10.1959

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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