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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Rechtssatz
Ist eine Grunderwerbsteuer seinerzeit zu Unrecht mit Steuerbescheid vorgeschrieben, die Vorschreibung aber nicht bekämpft worden, dann kommt eine Erstattung dieser Steuer nach §§ 150 ff BAO nicht in Betracht. Hat aber der Steuerpflichtige den Steuerbetrag seinerzeit ohne Vorschreibung erlegt - etwa um die Unbedenklichkeitsbescheinigung früher zu erhalten -, dann kann er zwar nach § 152 BAO den erlegten Steuerbetrag zurückfordern, jedoch nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Erlag folgt.Ist eine Grunderwerbsteuer seinerzeit zu Unrecht mit Steuerbescheid vorgeschrieben, die Vorschreibung aber nicht bekämpft worden, dann kommt eine Erstattung dieser Steuer nach Paragraphen 150, ff BAO nicht in Betracht. Hat aber der Steuerpflichtige den Steuerbetrag seinerzeit ohne Vorschreibung erlegt - etwa um die Unbedenklichkeitsbescheinigung früher zu erhalten -, dann kann er zwar nach Paragraph 152, BAO den erlegten Steuerbetrag zurückfordern, jedoch nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Erlag folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1959000462.X01Im RIS seit
19.10.1959Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019