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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die von dem beschränkt entmündigten Beschwerdeführer selbst verfaßte und unterfertigte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wäre gemäß § 9 AVG, der gemäß § 49 VwGG 1952 (jetzt § 62 VwGG 1965) auch im Verfahren vor dem VwGH anzuwenden ist, nur dann zu einer prozessualen Behandlung geeignet wenn sie - abgesehen von dem Fehlen sonstiger allgemeiner Erfodernisse - auch durch den Beistand des Entmündigten mitunterfertigt wäre.Die von dem beschränkt entmündigten Beschwerdeführer selbst verfaßte und unterfertigte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wäre gemäß Paragraph 9, AVG, der gemäß Paragraph 49, VwGG 1952 (jetzt Paragraph 62, VwGG 1965) auch im Verfahren vor dem VwGH anzuwenden ist, nur dann zu einer prozessualen Behandlung geeignet wenn sie - abgesehen von dem Fehlen sonstiger allgemeiner Erfodernisse - auch durch den Beistand des Entmündigten mitunterfertigt wäre.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002496.X02Im RIS seit
12.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019