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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §246;Rechtssatz
Die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beteiligten ist im Verfahren vor dem VwGH nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002496.X01Im RIS seit
12.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019