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30/01 FinanzverfassungNorm
FAG 1948 §9 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des § 7 Abs 3 F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001462.X02Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019