RS Vwgh 1959/10/21 1462/56

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Veröffentlicht am 21.10.1959
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Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1948 §9 Abs1 Z8;
FAG 1948 §9 Abs2;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §7 Abs8;

Rechtssatz

Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des § 7 Abs 3 F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956001462.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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