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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung in Handhabung des in § 139 Abs 2 lita GewO eingeräumten Ermessens ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antritt des betreffenden Gewerbes an besondere Voraussetzungen geknüpft wird und Tatsachen vorliegen, die an sich den Mangel einer Voraussetzung für den Antritt dieses Gewerbes dartun würden.Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung in Handhabung des in Paragraph 139, Absatz 2, lita GewO eingeräumten Ermessens ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antritt des betreffenden Gewerbes an besondere Voraussetzungen geknüpft wird und Tatsachen vorliegen, die an sich den Mangel einer Voraussetzung für den Antritt dieses Gewerbes dartun würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001614.X02Im RIS seit
25.06.2001