RS Vwgh 1959/10/27 1614/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1959
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §139 Abs2 lita;
GewO 1859 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung in Handhabung des in § 139 Abs 2 lita GewO eingeräumten Ermessens ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antritt des betreffenden Gewerbes an besondere Voraussetzungen geknüpft wird und Tatsachen vorliegen, die an sich den Mangel einer Voraussetzung für den Antritt dieses Gewerbes dartun würden.Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung in Handhabung des in Paragraph 139, Absatz 2, lita GewO eingeräumten Ermessens ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antritt des betreffenden Gewerbes an besondere Voraussetzungen geknüpft wird und Tatsachen vorliegen, die an sich den Mangel einer Voraussetzung für den Antritt dieses Gewerbes dartun würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001614.X02

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten