RS Vwgh 1959/10/27 1614/57

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Veröffentlicht am 27.10.1959
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §139 Abs2 lita;
GewO 1859 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Sinn der Bestimmung des § 5 Abs 2 GewO ist darin gelegen, daß der Gewerbebehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. (Hinweis auf E vom 18. April 1957, 0845/55)Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, GewO ist darin gelegen, daß der Gewerbebehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. (Hinweis auf E vom 18. April 1957, 0845/55)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001614.X01

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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