Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Der Sinn der Bestimmung des § 5 Abs 2 GewO ist darin gelegen, daß der Gewerbebehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. (Hinweis auf E vom 18. April 1957, 0845/55)Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, GewO ist darin gelegen, daß der Gewerbebehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. (Hinweis auf E vom 18. April 1957, 0845/55)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001614.X01Im RIS seit
25.06.2001