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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litd;Rechtssatz
Der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Die Einkünfte aller Wohnungseigentümer und mithin auch die Mietwerte der Eigentumswohnungsrente sind einheitlich festzustellen (Anmerkung: RS laut Sammlung - Ab dem Inkrafttreten der BAO teilweise neue Rechtslage im Hinblick auf § 188 Abs 4 BAO; vgl auch die Anmerkung 13 zu § 188 BAO in Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung (große Ausgabe).Der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Die Einkünfte aller Wohnungseigentümer und mithin auch die Mietwerte der Eigentumswohnungsrente sind einheitlich festzustellen (Anmerkung: RS laut Sammlung - Ab dem Inkrafttreten der BAO teilweise neue Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 188, Absatz 4, BAO; vergleiche auch die Anmerkung 13 zu Paragraph 188, BAO in Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung (große Ausgabe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001599.X01Im RIS seit
06.11.1959Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019