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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125;Beachte
y14525;Rechtssatz
Unter permanenter oder laufender Inventur wird eine besondere Art der Bestandsaufnahme verstanden, die dort üblich ist, wo eine große Zahl von Wirtschaftsgütern aufzunehmen ist, sodaß die Aufnahme in einem Zuge innerhalb weniger Tage nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten durchführbar wäre. Bei dieser besonderen Art der Bestandsaufnahme werden die Vorräte an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen, an halbfertigen Erzeugnissen und Waren gruppenweise - verteilt auf die Laufzeit des Geschäftsjahres - körperlich aufgenommen und der festgestellte Bestand wird mit einer alle Zugänge und Abgänge verzeichnenden Mengenverrechnung (Lagerbuchfürung) für den Bilanzstichtag ermittelt.
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E 6.11.1959, 1359/56 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001359.X01Im RIS seit
06.11.1959