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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1;Rechtssatz
Auch der anläßlich der Auflösung einer Personengesellschaft von einem der Gesellschafter erzielte Veräußerungsgewinn ist bei der einheitlichen Feststellung des Gewinnes für das Jahr der Veräußerung mit festzustellen. Anmerkung: RS laut Sammlung - Im Beschwerdefall veräußerte ein Gesellschafter nur einen Teil seines Anteils; dieser Teil wurde jedoch nicht vom bisherigen Mitgesellschafter, sondern von einem neu eintretenden Gesellschafter übernommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001379.X02Im RIS seit
20.11.1959Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019