RS Vwgh 2006/6/28 2006/08/0004

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, zu § 24 Abs. 2 AlVG in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung dargelegt hat, setzt ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (wie auch nach der früheren Rechtslage) voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Es trifft zwar zu, dass sich das Wort "nachträglich" im Text des § 24 Abs. 2 AlVG seit 1. Jänner 2004 nicht mehr findet. Nach wie vor ist allerdings Voraussetzung für den Widerruf, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte (arg.: "herausstellt") ebenso erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Anderenfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen. Bemerkt wird, dass auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 den Entfall des Wortes "nachträglich" im § 24 Abs. 2 AlVG nicht erwähnen (vgl. die RV, 59 BlgNR 22.GP, S. 347), sodass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass eine inhaltliche Änderung mit der Beseitigung dieses Wortes beabsichtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080004.X01

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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