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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15305;Rechtssatz
Die Schätzung hat den Charakter einer ErmittlungsHILFE. Da alle für die Schätzung bedeutungsvollen Umstände zu berücksichtigen sind, hat die Behörde Unterlagen, die geeignet sind, die Unsicherheit der Schätzung zu verhindern, im Rahmen des Schätzungsvorganges zu berücksichtigen. Eine griffweise Schätzung ist nur dort gerechtfertigt, wo im Verfahren keine brauchbaren Schätzungsunterlagen festgestellt werden können. *
E 27.11.1959, 2450/56 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956002450.X02Im RIS seit
27.11.1959