RS Vwgh 1959/11/27 2450/56

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Veröffentlicht am 27.11.1959
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15305;

Rechtssatz

Die Schätzung hat den Charakter einer ErmittlungsHILFE. Da alle für die Schätzung bedeutungsvollen Umstände zu berücksichtigen sind, hat die Behörde Unterlagen, die geeignet sind, die Unsicherheit der Schätzung zu verhindern, im Rahmen des Schätzungsvorganges zu berücksichtigen. Eine griffweise Schätzung ist nur dort gerechtfertigt, wo im Verfahren keine brauchbaren Schätzungsunterlagen festgestellt werden können. *

E 27.11.1959, 2450/56 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956002450.X02

Im RIS seit

27.11.1959
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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