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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Beachte
y15304;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde, einen als unrichtig erkannten Bescheid zur Herstellung der dem Gesetze entsprechenden Rechtslage auch dann abzuändern, wenn diese Änderung dem Berufungswerber zum Nachteil gereicht, gilt auch für eine als unrichtig erkannte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Dabei geht es aber nicht an, ohne entsprechende Ergänzung des Verfahrens einfach im Wege einer reformatio in peius an die Stelle der erstinstanzlichen Schätzung "mangels genauerer Möglichkeiten" eine neue griffweise Schätzung zu setzen.
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E 27.11.1959, 2450/56 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956002450.X01Im RIS seit
27.11.1959