RS Vwgh 2006/6/28 2004/08/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
ASVG §502 Abs6;
JN §66 Abs1;
JN §71 idF 1977/403;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0122 E 11. Mai 1993 RS 5

Stammrechtssatz

Nach den für den Wohnsitzbegriff maßgebenden Bestimmungen der JN können - unter anderem - minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilen vielmehr gemäß § 71 JN idF 1977/403 den allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters (Hinweis E 8.5.1987, 87/08/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080085.X03

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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