Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2711/53 E 25. April 1956 RS 4Stammrechtssatz
Die Behörde muß im Verfahren nach § 8 KOVG zunächst objektiv Art und Maß der Anforderungen bestimmen, die ein von ihr als zumutbar erkannter Beruf allgemein an die menschliche Konstitution in seelischer und körperlicher Hinsicht stellt, und danach beurteilen, ob diese Anforderungen das in den Richtsätzen zu § 7 KOVG bereits berücksichtigte Durchschnittsmaß übersteigen. Ist dies der Fall, dann liegen berufliche Sonderverhältnisse vor. Erst dann ist zu prüfen, ob und wieweit die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung dieser besonderen Verhältnisse durch seine Dienstbeschädigung gemindert ist (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).Die Behörde muß im Verfahren nach Paragraph 8, KOVG zunächst objektiv Art und Maß der Anforderungen bestimmen, die ein von ihr als zumutbar erkannter Beruf allgemein an die menschliche Konstitution in seelischer und körperlicher Hinsicht stellt, und danach beurteilen, ob diese Anforderungen das in den Richtsätzen zu Paragraph 7, KOVG bereits berücksichtigte Durchschnittsmaß übersteigen. Ist dies der Fall, dann liegen berufliche Sonderverhältnisse vor. Erst dann ist zu prüfen, ob und wieweit die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung dieser besonderen Verhältnisse durch seine Dienstbeschädigung gemindert ist (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001036.X04Im RIS seit
25.09.2001