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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243;Rechtssatz
Die Auswechslung der Begründung eines Bescheides durch die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, ist kein selbständiger Bescheid. Sie kann also nicht im Rechtsmittelzuge bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1959001262.X01Im RIS seit
30.11.1959Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019