RS Vwgh 1959/11/30 1262/59

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Veröffentlicht am 30.11.1959
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Auswechslung der Begründung eines Bescheides durch die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, ist kein selbständiger Bescheid. Sie kann also nicht im Rechtsmittelzuge bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959001262.X01

Im RIS seit

30.11.1959

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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