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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1 impl;Rechtssatz
Wird eine Zollschuld gegenüber dem verfügungsberechtigten Spediteur durch mündlichen Bescheid festgesetzt, dann ist der Warenempfänger, selbst wenn er auf dem Frachtbrief gleichfalls als Verfügungsberechtiger angegeben ist, nicht zur Erhebung der Berufung gegen die Zollfestsetzung befugt (Hinweis: Völlig neue Rechtslage ab Inkrafttreten der BAO, deren § 247 dem Warenempfänger (sofern er die Ware übernommen hat) ein selbständiges Berufungsrecht einräumt).Wird eine Zollschuld gegenüber dem verfügungsberechtigten Spediteur durch mündlichen Bescheid festgesetzt, dann ist der Warenempfänger, selbst wenn er auf dem Frachtbrief gleichfalls als Verfügungsberechtiger angegeben ist, nicht zur Erhebung der Berufung gegen die Zollfestsetzung befugt (Hinweis: Völlig neue Rechtslage ab Inkrafttreten der BAO, deren Paragraph 247, dem Warenempfänger (sofern er die Ware übernommen hat) ein selbständiges Berufungsrecht einräumt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002338.X01Im RIS seit
07.12.1959Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019