RS Vwgh 1959/12/7 2338/57

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Veröffentlicht am 07.12.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §246 Abs1 impl;
ZollG 1955 §174 Abs2;
ZollG 1955 §179 Abs2;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird eine Zollschuld gegenüber dem verfügungsberechtigten Spediteur durch mündlichen Bescheid festgesetzt, dann ist der Warenempfänger, selbst wenn er auf dem Frachtbrief gleichfalls als Verfügungsberechtiger angegeben ist, nicht zur Erhebung der Berufung gegen die Zollfestsetzung befugt (Hinweis: Völlig neue Rechtslage ab Inkrafttreten der BAO, deren § 247 dem Warenempfänger (sofern er die Ware übernommen hat) ein selbständiges Berufungsrecht einräumt).Wird eine Zollschuld gegenüber dem verfügungsberechtigten Spediteur durch mündlichen Bescheid festgesetzt, dann ist der Warenempfänger, selbst wenn er auf dem Frachtbrief gleichfalls als Verfügungsberechtiger angegeben ist, nicht zur Erhebung der Berufung gegen die Zollfestsetzung befugt (Hinweis: Völlig neue Rechtslage ab Inkrafttreten der BAO, deren Paragraph 247, dem Warenempfänger (sofern er die Ware übernommen hat) ein selbständiges Berufungsrecht einräumt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957002338.X01

Im RIS seit

07.12.1959

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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