RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0133

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
BAO §112a;

Rechtssatz

Der Mutwille der Abgabepflichtigen ist offenbar, weil für jedermann, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person (vgl. Ellinger u.a., BAO5, § 112a, E 12), leicht erkennbar ist, dass die von der Abgabepflichtigen formulierten Auskunftsbegehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren der Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130133.X04

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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