RS Vwgh 1959/12/7 0548/57

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Veröffentlicht am 07.12.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §246 Abs1 impl;
ZollG 1955 §174 Abs2;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §179 Abs2;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ausführungen, wonach der Warenempfänger - ungeachtet des Umstandes, daß die Zollschuld auf ihn übergeht - kein selbständiges Berufungsrecht habe. - Daß die Bestimmung über den Übergang der Zollschuld auf den Warenempfänger nicht auch für die Fälle des § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 zu gelten habe, wird von der belangten Behörde behauptet, vom VwGH aber nicht näher behandelt (Hinweis: Völlig neue Rechtslage ab Inkrafttreten der BAO, deren § 247 dem Warenempfänger (soferne er die Ware übernommen hat) ein selbständiges Berufungsrecht einräumt).Ausführungen, wonach der Warenempfänger - ungeachtet des Umstandes, daß die Zollschuld auf ihn übergeht - kein selbständiges Berufungsrecht habe. - Daß die Bestimmung über den Übergang der Zollschuld auf den Warenempfänger nicht auch für die Fälle des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1955 zu gelten habe, wird von der belangten Behörde behauptet, vom VwGH aber nicht näher behandelt (Hinweis: Völlig neue Rechtslage ab Inkrafttreten der BAO, deren Paragraph 247, dem Warenempfänger (soferne er die Ware übernommen hat) ein selbständiges Berufungsrecht einräumt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000548.X01

Im RIS seit

07.12.1959
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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