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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Mangels Geltung des § 68 AVG im Verfahren vor den Versicherungsträgern sind diese nicht berechtigt, ihre eigenen Bescheide nach § 68 Abs 2 AVG aufzuheben oder abzuändern.Mangels Geltung des Paragraph 68, AVG im Verfahren vor den Versicherungsträgern sind diese nicht berechtigt, ihre eigenen Bescheide nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben oder abzuändern.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002094.X01Im RIS seit
29.10.2004