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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Bescheid, mit dem die Ausführung eines Regulierungsvorhabens bewilligt wurde, von einem durch dieses Vorhaben betroffenen Grundeigentümer nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen, so ist die Wasserrechtsbehörde (mangels der Möglichkeit einer nachträglichen Begründung von Zwangsrechten) für eine Entscheidung über Entschädigungsansprüche aus dem Titel der Beanspruchung des Grundeigentumes nicht mehr zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000949.X01Im RIS seit
10.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019