TE Vwgh Erkenntnis 1959/12/23 0949/57

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Veröffentlicht am 23.12.1959
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Borotha und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des JD und der AH, beide in P, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1957, Zl. 97.568/2-84.293/55, betreffend Entscheidung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 27. Mai 1955 richteten die Beschwerdeführer an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eine Eingabe, in welcher sie bekanntgaben, im Jahre 1937 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft E.Z. 1152 des Grundbuches der Kat. Gemeinde X gewesen zu sein. In diesem Jahre sei aus Anlaß der B-bachregulierung ein erheblicher Grundstreifen dieser Liegenschaft, auf welchem sich auch Obstbäume befunden hätten, gegen die Zusage entsprechender Entschädigung für die Regulierung zur Verfügung gestellt worden. Eine Entschädigung sei jedoch noch nicht ausbezahlt worden. Es werde daher der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung gemäß § 56 bzw. § 99 Wasserrechtsgesetz gestellt. Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1955 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 82 Abs. 1 lit. d Wasserrechtsgesetz zur Gänze abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, mit Bescheid der vormaligen Landeshauptmannschaft Niederösterreich vom 15. Dezember 1937 sei den Gemeinden P und G die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des B-baches in der Strecke aufwärts von der Brücke im Zuge der Linzer Bundesstraße im km 0'0 bis einschließlich der Feldwegbrücke im km 0'816 an der Gemeindegrenze P-G erteilt worden. Aus der diesem Bescheid zugrunde gelegten Verhandlungsschrift vom 19. November 1937 und aus dem Bewilligungsbescheid sei zu entnehmen, daß hinsichtlich der für das Regulierungsunternehmen beanspruchten Grundstücke in allen Fällen ein Übereinkommen zwischen der Gemeinde P und den betroffenen Grundeigentümern zustande gekommen sei. Diesem Umstand habe JD auch dadurch Rechnung getragen, daß er bei der Verhandlung keine ausdrückliche Erklärung mehr abgegeben und sich vor Schluß der Verhandlung entfernt habe. Diese Tatsache erfahre auch durch die Behauptung des Vorgenannten keine Beeinträchtigung, daß er die Verhandlung aus Protest gegen die Weigerung des Verhandlungsleiters, die Verpflichtung der Gemeinde P zur Vermessung der abgetretenen Grundflächen in die Verhandlungsschrift aufzunehmen, verlassen habe. Von einer mangelhaften Abfassung der Verhandlungsschrift könne daher nicht gesprochen werden und liefere diese nach wie vor vollen Beweis über den Verlauf der Amtshandlung. Es sei demnach als erwiesen anzunehmen, daß die aus der Berührung fremder Grundeigentümer sich ergebenden Fragen außerhalb des wasserrechtlichen Verfahrens einer Regelung zugeführt worden seien. Soweit dies nicht erfolgt sei, treten die Rechtsfolgen der Präklusion ein. Die Präklusion schließe auch den Verlust der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches in sich. Der Eintritt der Präklusionsfolgen hinsichtlich einer allenfalls zu leistenden Entschädigung bedeute jedoch nur, daß die Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung einer solchen nicht mehr zuständig sei, lasse aber demjenigen, der sich beschwert erachte, die Möglichkeit der Anrufung der für Streitfälle zuständigen Behörde offen. Da die in der Verhandlungsschrift angeführten Übereinkommen ohne Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde zustande gekommen seien, sei nach der Bestimmung des § 93 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz auch hiefür eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht gegeben, sondern wäre für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Einer gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. März 1957 gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz und § 66 AVG keine Folge. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.Am 27. Mai 1955 richteten die Beschwerdeführer an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eine Eingabe, in welcher sie bekanntgaben, im Jahre 1937 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft E.Ziffer 1152, des Grundbuches der Kat. Gemeinde römisch zehn gewesen zu sein. In diesem Jahre sei aus Anlaß der B-bachregulierung ein erheblicher Grundstreifen dieser Liegenschaft, auf welchem sich auch Obstbäume befunden hätten, gegen die Zusage entsprechender Entschädigung für die Regulierung zur Verfügung gestellt worden. Eine Entschädigung sei jedoch noch nicht ausbezahlt worden. Es werde daher der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung gemäß Paragraph 56, bzw. Paragraph 99, Wasserrechtsgesetz gestellt. Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1955 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Litera d, Wasserrechtsgesetz zur Gänze abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, mit Bescheid der vormaligen Landeshauptmannschaft Niederösterreich vom 15. Dezember 1937 sei den Gemeinden P und G die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des B-baches in der Strecke aufwärts von der Brücke im Zuge der Linzer Bundesstraße im km 0'0 bis einschließlich der Feldwegbrücke im km 0'816 an der Gemeindegrenze P-G erteilt worden. Aus der diesem Bescheid zugrunde gelegten Verhandlungsschrift vom 19. November 1937 und aus dem Bewilligungsbescheid sei zu entnehmen, daß hinsichtlich der für das Regulierungsunternehmen beanspruchten Grundstücke in allen Fällen ein Übereinkommen zwischen der Gemeinde P und den betroffenen Grundeigentümern zustande gekommen sei. Diesem Umstand habe JD auch dadurch Rechnung getragen, daß er bei der Verhandlung keine ausdrückliche Erklärung mehr abgegeben und sich vor Schluß der Verhandlung entfernt habe. Diese Tatsache erfahre auch durch die Behauptung des Vorgenannten keine Beeinträchtigung, daß er die Verhandlung aus Protest gegen die Weigerung des Verhandlungsleiters, die Verpflichtung der Gemeinde P zur Vermessung der abgetretenen Grundflächen in die Verhandlungsschrift aufzunehmen, verlassen habe. Von einer mangelhaften Abfassung der Verhandlungsschrift könne daher nicht gesprochen werden und liefere diese nach wie vor vollen Beweis über den Verlauf der Amtshandlung. Es sei demnach als erwiesen anzunehmen, daß die aus der Berührung fremder Grundeigentümer sich ergebenden Fragen außerhalb des wasserrechtlichen Verfahrens einer Regelung zugeführt worden seien. Soweit dies nicht erfolgt sei, treten die Rechtsfolgen der Präklusion ein. Die Präklusion schließe auch den Verlust der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches in sich. Der Eintritt der Präklusionsfolgen hinsichtlich einer allenfalls zu leistenden Entschädigung bedeute jedoch nur, daß die Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung einer solchen nicht mehr zuständig sei, lasse aber demjenigen, der sich beschwert erachte, die Möglichkeit der Anrufung der für Streitfälle zuständigen Behörde offen. Da die in der Verhandlungsschrift angeführten Übereinkommen ohne Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde zustande gekommen seien, sei nach der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz auch hiefür eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht gegeben, sondern wäre für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Einer gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. März 1957 gemäß Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz und Paragraph 66, AVG keine Folge. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens machen die Beschwerdeführer geltend, im Verwaltungsverfahren habe der Erstbeschwerdeführer die Einvernahme seiner Person darüber beantragt, daß er im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ausdrücklich die Aufnahme der Verpflichtung der Gemeinde P zur Vermessung der abzutretenden und zu entschädigenden Grundflächen begehrt habe. Dadurch, daß diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen. Gegenstand der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sollte - wie bereits ausgeführt - die Frage sein, ob der Erstbeschwerdeführer die Aufnahme einer verpflichtenden Erklärung der Gemeinde zur Vermessung des abzutretenden Grunde begehrt habe. Wenn es auch zutreffend ist, daß über diesen Parteiantrag nicht abgesprochen wurde, so vermag diese Verletzung der Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG deswegen zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn für die Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfrage ist dieser Umstand, wie noch später auszuführen sein wird, ohne Bedeutung.Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens machen die Beschwerdeführer geltend, im Verwaltungsverfahren habe der Erstbeschwerdeführer die Einvernahme seiner Person darüber beantragt, daß er im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ausdrücklich die Aufnahme der Verpflichtung der Gemeinde P zur Vermessung der abzutretenden und zu entschädigenden Grundflächen begehrt habe. Dadurch, daß diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen. Gegenstand der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sollte - wie bereits ausgeführt - die Frage sein, ob der Erstbeschwerdeführer die Aufnahme einer verpflichtenden Erklärung der Gemeinde zur Vermessung des abzutretenden Grunde begehrt habe. Wenn es auch zutreffend ist, daß über diesen Parteiantrag nicht abgesprochen wurde, so vermag diese Verletzung der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG deswegen zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn für die Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfrage ist dieser Umstand, wie noch später auszuführen sein wird, ohne Bedeutung.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, der Gegenstand der seinerzeitigen Verhandlung sei das Ansuchen der Gemeinden G-P auf Bewilligung der Regulierung des Bbaches gewesen. Mit der Entfernung des Erstbeschwerdeführers von der Verhandlung sei derselbe im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG nur als zustimmend zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Regulierung des B-baches anzusehen. Gegenstand der Verhandlung sei aber keineswegs die kostenlose Inanspruchnahme von Privatgrund gewesen. Wäre dies Gegenstand der Verhandlung gewesen, dann hätte allerdings die Entfernung des Erstbeschwerdeführers zur Folge gehabt, daß er einer entschädigungslosen Enteignung zugestimmt hätte. Die Präklusion sei daher nur hinsichtlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingetreten. Gemäß § 56 Wasserrechtsgesetz sei derjenige, der Privateigentum in Anspruch nehme, zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet, wobei bei Abgang einer gütlichen Einigung das nach § 99 Wasserrechtsgesetz festgesetzte Verfahren durchzuführen sei. Die Beschwerdeführer hätten daher weder einer entschädigungslosen Enteignung zugestimmt noch seien sie als einer solchen zustimmend anzusehen, weil diese Rechtsfolge bei dem Ausbleiben von der Verhandlung über die wasserrechtliche Bewilligung nicht angedroht worden war.Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, der Gegenstand der seinerzeitigen Verhandlung sei das Ansuchen der Gemeinden G-P auf Bewilligung der Regulierung des Bbaches gewesen. Mit der Entfernung des Erstbeschwerdeführers von der Verhandlung sei derselbe im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur als zustimmend zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Regulierung des B-baches anzusehen. Gegenstand der Verhandlung sei aber keineswegs die kostenlose Inanspruchnahme von Privatgrund gewesen. Wäre dies Gegenstand der Verhandlung gewesen, dann hätte allerdings die Entfernung des Erstbeschwerdeführers zur Folge gehabt, daß er einer entschädigungslosen Enteignung zugestimmt hätte. Die Präklusion sei daher nur hinsichtlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingetreten. Gemäß Paragraph 56, Wasserrechtsgesetz sei derjenige, der Privateigentum in Anspruch nehme, zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet, wobei bei Abgang einer gütlichen Einigung das nach Paragraph 99, Wasserrechtsgesetz festgesetzte Verfahren durchzuführen sei. Die Beschwerdeführer hätten daher weder einer entschädigungslosen Enteignung zugestimmt noch seien sie als einer solchen zustimmend anzusehen, weil diese Rechtsfolge bei dem Ausbleiben von der Verhandlung über die wasserrechtliche Bewilligung nicht angedroht worden war.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer jedoch die bestehende Rechtslage. Wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der sich auch die belangte Behörde angeschlossen hat, ergibt, ist die Behörde bei der Abweisung des Antrages auf Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 99 Wasserrechtsgesetz von der Annahme ausgegangen, daß hinsichtlich der für die Regulierung des B-baches erforderlichen Grundflächen ein Übereinkommen mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern, daher auch mit den Beschwerdeführern zustande gekommen sei. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Annahme den Tatsachen entspricht. Denn die Beschwerdeführer hatten wegen des Fehlens eines solchen gütlichen Übereinkommens den Bescheid vom 15. Dezember 1937 nicht im Instanzenzuge angefochten. Auch haben sie die Durchführung des mit diesem Bescheid wasserrechtlich genehmigten Regulierungsvorhabens, soweit hiefür ihre Grundstücke in Anspruch genommen wurden, mit den ihnen durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Hand gegebenen Mitteln nicht inhibiert. Da sie beides unterlassen haben, der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1937 daher ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen und der Regulierungsbau überdies auch bereits durchgeführt worden ist, steht ihnen heute nur mehr ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch für die Überlassung der Grundflächen, die für den Regulierungsbau Verwendung gefunden haben, zu. Die Zuerkennung einer Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde ist bei dieser Sachlage nicht mehr möglich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 1958, Zl. 396/56, auf dessen Begründung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen wird, ausgesprochen hat, können die Wasserrechtsbehörden für Liegenschaften, die zum Zwecke eines Wasserbaues in das Eigentum des Bewilligungswerber übertragen werden sollen, nur dann eine Entschädigung bestimmen, wenn dieser Eigentumsübergang durch Enteignung (§ 47 Abs. 2 WRG) herbeigeführt worden ist. Wie die Beschwerdeführer mit Recht behaupten, ist eine Begründung von Zwangsrechten nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1937 gewesen. Daraus folgt aber, mag nun die belangte Behörde mit Recht oder irrtümlich angenommen haben, daß ein gütliches Grundüberlassungsübereinkommen vorlag, welches die Begründung von Zwangsrechten überflüssig erscheinen ließ, daß alle Entschädigungsansprüche, welche die Beschwerdeführer aus der Heranziehung der ihnen gehörigen Grundflächen zum Regulierungsvorhaben erheben, sei es nun, daß diese Ansprüche aus einem zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde P abgeschlossenen freiwilligen Übereinkommen oder etwa aus dem Titel des § 418 letzter Satz ABGB abgeleitet werden, nicht im Verfahren vor den Wasserrechtsbehörden, sondern nur im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können.Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer jedoch die bestehende Rechtslage. Wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der sich auch die belangte Behörde angeschlossen hat, ergibt, ist die Behörde bei der Abweisung des Antrages auf Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 99, Wasserrechtsgesetz von der Annahme ausgegangen, daß hinsichtlich der für die Regulierung des B-baches erforderlichen Grundflächen ein Übereinkommen mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern, daher auch mit den Beschwerdeführern zustande gekommen sei. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Annahme den Tatsachen entspricht. Denn die Beschwerdeführer hatten wegen des Fehlens eines solchen gütlichen Übereinkommens den Bescheid vom 15. Dezember 1937 nicht im Instanzenzuge angefochten. Auch haben sie die Durchführung des mit diesem Bescheid wasserrechtlich genehmigten Regulierungsvorhabens, soweit hiefür ihre Grundstücke in Anspruch genommen wurden, mit den ihnen durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Hand gegebenen Mitteln nicht inhibiert. Da sie beides unterlassen haben, der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1937 daher ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen und der Regulierungsbau überdies auch bereits durchgeführt worden ist, steht ihnen heute nur mehr ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch für die Überlassung der Grundflächen, die für den Regulierungsbau Verwendung gefunden haben, zu. Die Zuerkennung einer Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde ist bei dieser Sachlage nicht mehr möglich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 1958, Zl. 396/56, auf dessen Begründung unter Bezugnahme auf Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, verwiesen wird, ausgesprochen hat, können die Wasserrechtsbehörden für Liegenschaften, die zum Zwecke eines Wasserbaues in das Eigentum des Bewilligungswerber übertragen werden sollen, nur dann eine Entschädigung bestimmen, wenn dieser Eigentumsübergang durch Enteignung (Paragraph 47, Absatz 2, WRG) herbeigeführt worden ist. Wie die Beschwerdeführer mit Recht behaupten, ist eine Begründung von Zwangsrechten nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1937 gewesen. Daraus folgt aber, mag nun die belangte Behörde mit Recht oder irrtümlich angenommen haben, daß ein gütliches Grundüberlassungsübereinkommen vorlag, welches die Begründung von Zwangsrechten überflüssig erscheinen ließ, daß alle Entschädigungsansprüche, welche die Beschwerdeführer aus der Heranziehung der ihnen gehörigen Grundflächen zum Regulierungsvorhaben erheben, sei es nun, daß diese Ansprüche aus einem zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde P abgeschlossenen freiwilligen Übereinkommen oder etwa aus dem Titel des Paragraph 418, letzter Satz ABGB abgeleitet werden, nicht im Verfahren vor den Wasserrechtsbehörden, sondern nur im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

Fehlte nach dem Vorangeführten der in erster Instanz eingeschrittenen Wasserrechtsbehörde aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, dann war dieser Antrag nicht als unbegründet abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen. Dies hätte die belangte Behörde, als sie im Instanzenzug zur Entscheidung über das Parteibegehren angerufen wurde, erkennen und den Bescheid der Vorinstanz in dieser Hinsicht abändern müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 23. Dezember 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000949.X00

Im RIS seit

10.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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