RS Vwgh 2006/6/28 2005/08/0075

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;
GmbHG §16;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, ob über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0167, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080075.X01

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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