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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Wird die Gebühr von einem Rechtsgeschäft samt Gebührensteigerung zunächst vorläufig festgesetzt und die Gebührensteigerung dabei mit einem bestimmten Hundertsatze der einfachen Gebühr bemessen, dann kann gegen die endgültige Festsetzung der Gebührensteigerung anläßlich der endgültigen Gebührenbemessung nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß die Gebührensteigerung schon anläßlich der vorläufigen Gebührenbemessung endgültig festgesetzt worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001970.X01Im RIS seit
11.01.1960Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016