RS Vwgh 1960/1/11 1970/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §200 Abs1;
GebG 1957 §9;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Wird die Gebühr von einem Rechtsgeschäft samt Gebührensteigerung zunächst vorläufig festgesetzt und die Gebührensteigerung dabei mit einem bestimmten Hundertsatze der einfachen Gebühr bemessen, dann kann gegen die endgültige Festsetzung der Gebührensteigerung anläßlich der endgültigen Gebührenbemessung nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß die Gebührensteigerung schon anläßlich der vorläufigen Gebührenbemessung endgültig festgesetzt worden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959001970.X01

Im RIS seit

11.01.1960

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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