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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §163Rechtssatz
Bei Vorliegen einer formell nicht ordnungmäßigen Buchführung ist es nicht notwendig, daß das Schätzungsergebnis von dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Betriebsergebnis erheblich abweicht; vielmehr berechtigt bereits jeder Buchführungsmangel, der sich nicht bloß als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit darstellt, zur Vornahme einer entsprechenden Schätzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001617.X02Im RIS seit
12.01.1960Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023