TE Vwgh Erkenntnis 1960/1/12 1617/57

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Veröffentlicht am 12.01.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des PF in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Juni 1957, Zl. VI - 2237/2 - 1957, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1952 und 1953, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Herbst 1954 fand im Betriebe des Beschwerdeführers, der einen Textilwareneinzelhandel betreibt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) auf Grund doppelter Buchhaltung ermittelt, eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1951 bis 1953 erstreckte. Dabei stellte der Betriebsprüfer u.a. fest, daß die Kassen des Betriebes mangelhaft geführt wurden, weil sich bei einem vom Betriebsprüfer vorgenommenen Kassensturz kleine Differenzen zwischen dem Ist- und dem Sollbestand ergeben hatten; ferner wurde kein Wareneingangsbuch geführt, sondern lediglich ein sogenanntes „Eingangsfakturenzahlungsbuch“, in welchem die Eingangsfakturen nicht am Tage des Wareneinganges, sondern erst nach erfolgter Bezahlung eingetragen wurden. Ebenso wurden in der Buchhaltung die Eintragungen stets erst am Tage der Bezahlung vorgenommen, wodurch sich gewisse Buchungsrückstände ergaben. Vor allem wurden auf diese Weise unbare Geschäftsvorfälle überhaupt nicht aufgezeichnet und die Forderungen und Schulden an den Bilanzstichtagen lediglich an Hand von unbezahlten Rechnungen festgestellt. Bei der Warenbestandaufnahme zum 31. Dezember 1953 wurde überdies Schaufensterware und bei Zwischenmeistern liegende Ware im Gesamtwerte von S 16.000,-- weder wert- noch mengenmäßig erfaßt. Überdies sah der Betriebsprüfer auf Grund einer von ihm vorgenommenen Nachkalkulation das vom Beschwerdeführer in seinen Büchern ausgewiesene Betriebsergebnis auch wirtschaftlich als unmöglich an. Er nahm daher im Hinblick auf die festgestellten formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 217 AO vor, die das Finanzamt seinen berichtigten Steuerbescheiden für 1951 bis 1953 zugrunde legte.Im Herbst 1954 fand im Betriebe des Beschwerdeführers, der einen Textilwareneinzelhandel betreibt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Paragraph 4, Absatz eins, EStG) auf Grund doppelter Buchhaltung ermittelt, eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1951 bis 1953 erstreckte. Dabei stellte der Betriebsprüfer u.a. fest, daß die Kassen des Betriebes mangelhaft geführt wurden, weil sich bei einem vom Betriebsprüfer vorgenommenen Kassensturz kleine Differenzen zwischen dem Ist- und dem Sollbestand ergeben hatten; ferner wurde kein Wareneingangsbuch geführt, sondern lediglich ein sogenanntes „Eingangsfakturenzahlungsbuch“, in welchem die Eingangsfakturen nicht am Tage des Wareneinganges, sondern erst nach erfolgter Bezahlung eingetragen wurden. Ebenso wurden in der Buchhaltung die Eintragungen stets erst am Tage der Bezahlung vorgenommen, wodurch sich gewisse Buchungsrückstände ergaben. Vor allem wurden auf diese Weise unbare Geschäftsvorfälle überhaupt nicht aufgezeichnet und die Forderungen und Schulden an den Bilanzstichtagen lediglich an Hand von unbezahlten Rechnungen festgestellt. Bei der Warenbestandaufnahme zum 31. Dezember 1953 wurde überdies Schaufensterware und bei Zwischenmeistern liegende Ware im Gesamtwerte von S 16.000,-- weder wert- noch mengenmäßig erfaßt. Überdies sah der Betriebsprüfer auf Grund einer von ihm vorgenommenen Nachkalkulation das vom Beschwerdeführer in seinen Büchern ausgewiesene Betriebsergebnis auch wirtschaftlich als unmöglich an. Er nahm daher im Hinblick auf die festgestellten formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 217, AO vor, die das Finanzamt seinen berichtigten Steuerbescheiden für 1951 bis 1953 zugrunde legte.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und bestritt sowohl die Schätzungsbefugnis wie auch die vom Betriebsprüfer angewandte Schätzungsmethode. Die belangte Behörde gab der Berufung teilweise Folge. Sie bejahte zwar die Berechtigung zur Schätzung auf Grund der festgestellten formellen Buchführungsmängel grundsätzlich, setzte die Schätzung selbst jedoch in wesentlichen Punkten zugunsten des Beschwerdeführers herab.

Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde beschränkt sich lediglich darauf, die Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Jahre 1952 und 1953 zu bekämpfen. Dabei wird insbesondere vorgebracht, daß eine wirtschaftliche Unmöglichkeit des ausgewiesenen Betriebsergebnisses nicht vorgelegen sei und daß es sich auch bei den festgestellten formellen Buchführungsmängeln nur um unbedeutende Ordnungswidrigkeiten gehandelt habe, welche die Vornahme einer Schätzung keineswegs rechtfertigten.

Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 2 AO hat das Finanzamt insbesondere dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind.Gemäß Paragraph 217, Absatz 2, AO hat das Finanzamt insbesondere dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet nun zunächst, daß im vorliegenden Falle von einer offenbaren Unmöglichkeit des in seinen Büchern ausgewiesenen Betriebsergebnisses gesprochen werden könne, weil sich nach den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber den in seinen Büchern festgehaltenen Umsätzen nur geringfügige Abweichungen von 3,2 % bzw. 2,4 % ergeben hätten, die zur Vornahme einer Schätzung wegen sachlicher Unrichtigkeit der Buchhaltung nicht berechtigt hätten. Hiebei übersieht er jedoch, daß die belangte Behörde - im Gegensatze zum Betriebsprüfer - an der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit des in der Buchhaltung ausgewiesenen Betriebsergebnisses nicht mehr festgehalten, sondern ihre Schätzungsbefugnis ausschließlich auf die festgestellten formellen Buchführungsmängel gestützt hat. Nur bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann aber davon gesprochen werden, daß eine nur geringfügige Differenz zwischen erklärtem Umsatz und kalkuliertem Umsatz zur Vornahme einer Schätzung nicht berechtige (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. April 1953, Slg. Nr. 744/F).Der Beschwerdeführer bestreitet nun zunächst, daß im vorliegenden Falle von einer offenbaren Unmöglichkeit des in seinen Büchern ausgewiesenen Betriebsergebnisses gesprochen werden könne, weil sich nach den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber den in seinen Büchern festgehaltenen Umsätzen nur geringfügige Abweichungen von 3,2 % bzw. 2,4 % ergeben hätten, die zur Vornahme einer Schätzung wegen sachlicher Unrichtigkeit der Buchhaltung nicht berechtigt hätten. Hiebei übersieht er jedoch, daß die belangte Behörde - im Gegensatze zum Betriebsprüfer - an der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit des in der Buchhaltung ausgewiesenen Betriebsergebnisses nicht mehr festgehalten, sondern ihre Schätzungsbefugnis ausschließlich auf die festgestellten formellen Buchführungsmängel gestützt hat. Nur bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann aber davon gesprochen werden, daß eine nur geringfügige Differenz zwischen erklärtem Umsatz und kalkuliertem Umsatz zur Vornahme einer Schätzung nicht berechtige vergleiche , hg. Erkenntnis vom 15. April 1953, Slg. Nr. 744/F).

Anders verhält es sich dagegen bei einer formell nicht ordnungsgemäßen Buchführung. Hier ist es nicht notwendig, daß das Schätzungsergebnis von dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Betriebsergebnis erheblich abweicht, sondern es berechtigt bereits jeder Buchführungsmangel, der sich nicht bloß als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit darstellt, zur Vornahme einer entsprechenden Schätzung. Im vorliegenden Falle ist jedoch - um nur die wesentlichen Buchführungsmängel hervorzuheben - unbestritten, daß ein Wareneingangsbuch oder eine diesem gleichwertige Aufzeichnung nicht geführt wurde, daß unbare Geschäftsvorfälle nicht laufend verbucht und daß Waren im Werte von S 16.000,--bei einer Jahresschlußinventur nicht aufgenommen wurden. Dies sind - insbesondere im Zusammenhange mit den übrigen Formverstößen - durchaus keine geringfügigen Mängel mehr, sondern bereits solche, die eine derartige Buchhaltung nicht mehr als zuverlässige Grundlage der Besteuerung erscheinen lassen und daher zur Vornahme einer Schätzung gemäß § 217 Abs. 2 AO berechtigen.Anders verhält es sich dagegen bei einer formell nicht ordnungsgemäßen Buchführung. Hier ist es nicht notwendig, daß das Schätzungsergebnis von dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Betriebsergebnis erheblich abweicht, sondern es berechtigt bereits jeder Buchführungsmangel, der sich nicht bloß als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit darstellt, zur Vornahme einer entsprechenden Schätzung. Im vorliegenden Falle ist jedoch - um nur die wesentlichen Buchführungsmängel hervorzuheben - unbestritten, daß ein Wareneingangsbuch oder eine diesem gleichwertige Aufzeichnung nicht geführt wurde, daß unbare Geschäftsvorfälle nicht laufend verbucht und daß Waren im Werte von S 16.000,--bei einer Jahresschlußinventur nicht aufgenommen wurden. Dies sind - insbesondere im Zusammenhange mit den übrigen Formverstößen - durchaus keine geringfügigen Mängel mehr, sondern bereits solche, die eine derartige Buchhaltung nicht mehr als zuverlässige Grundlage der Besteuerung erscheinen lassen und daher zur Vornahme einer Schätzung gemäß Paragraph 217, Absatz 2, AO berechtigen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001617.X00

Im RIS seit

12.01.1960

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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