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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y11907;Rechtssatz
Die rechtswidrige Übung des freien Ermessens darf nicht vermutet werden. Sie kann nur dann angenommen werden, wenn sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens bestimmte Anhaltspunkte für eine derartige Annahme finden oder wenn die Partei Umstände dartut, die eine solche Annahme rechtfertigen.
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E 18.1.1960, 1255/58 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001255.X01Im RIS seit
18.01.1960