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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243 impl;Rechtssatz
Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides, nicht ein in dessen Begründung vorkommender Ausdruck, der dem Rechtsmittelwerber nicht genehm ist, bekämpft werden. Ein Rechtsmittel, das nur gegen die Begründung des Bescheides gerichtet ist, ist demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000353.X02Im RIS seit
22.01.1960Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016