Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Zurücknahme des Rechtsmittels stellt eine besondere Form des Rechtsmittelverzichts dar. Anmerkung: Das E knüpft daran die Folgerung, daß ein trotz Zurücknahme eingebrachtes (demnach neuerliches) Rechtsmittel zurückzuweisen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000353.X01Im RIS seit
22.01.1960Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016