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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §344;Rechtssatz
Die paritätischen Schiedskommissionen gemäß § 344 ASVG sind Verwaltungsbehörden, deren Mitglieder nicht mit den im Art 133 Z 4 B-VG vorgesehenen Prärogativen ausgestattet sind, deren Beschlüsse einem weiteren Instanzenzug nicht unterliegen und somit beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können.Die paritätischen Schiedskommissionen gemäß Paragraph 344, ASVG sind Verwaltungsbehörden, deren Mitglieder nicht mit den im Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vorgesehenen Prärogativen ausgestattet sind, deren Beschlüsse einem weiteren Instanzenzug nicht unterliegen und somit beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002099.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016