RS Vwgh 1960/2/5 0940/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1960
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §786;
BAO §188 Abs1;
BAO §24;
EStG 1953 §1;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird dem Pflichtteilsberechtigten der PFLICHTTEIL erst geraume Zeit nach dem Tode des Erblassers ausgezahlt oder verrechnet, sodaß die Verlassenschaft bis dahin nach § 786 ABGB als ein dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten gemeinsames Gut angesehen wird, so ist ungeachtet dieses Umstandes der auf den Pflichtteil bis zu dessen Zuteilung entfallende Gewinn nicht dem Pflichtteilsberechtigten, sondern dem ERBEN zuzurechnen und bei diesem zu versteuern. Somit unterbleibt auch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung.Wird dem Pflichtteilsberechtigten der PFLICHTTEIL erst geraume Zeit nach dem Tode des Erblassers ausgezahlt oder verrechnet, sodaß die Verlassenschaft bis dahin nach Paragraph 786, ABGB als ein dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten gemeinsames Gut angesehen wird, so ist ungeachtet dieses Umstandes der auf den Pflichtteil bis zu dessen Zuteilung entfallende Gewinn nicht dem Pflichtteilsberechtigten, sondern dem ERBEN zuzurechnen und bei diesem zu versteuern. Somit unterbleibt auch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000940.X01

Im RIS seit

05.02.1960

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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