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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §786;Rechtssatz
Wird dem Pflichtteilsberechtigten der PFLICHTTEIL erst geraume Zeit nach dem Tode des Erblassers ausgezahlt oder verrechnet, sodaß die Verlassenschaft bis dahin nach § 786 ABGB als ein dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten gemeinsames Gut angesehen wird, so ist ungeachtet dieses Umstandes der auf den Pflichtteil bis zu dessen Zuteilung entfallende Gewinn nicht dem Pflichtteilsberechtigten, sondern dem ERBEN zuzurechnen und bei diesem zu versteuern. Somit unterbleibt auch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung.Wird dem Pflichtteilsberechtigten der PFLICHTTEIL erst geraume Zeit nach dem Tode des Erblassers ausgezahlt oder verrechnet, sodaß die Verlassenschaft bis dahin nach Paragraph 786, ABGB als ein dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten gemeinsames Gut angesehen wird, so ist ungeachtet dieses Umstandes der auf den Pflichtteil bis zu dessen Zuteilung entfallende Gewinn nicht dem Pflichtteilsberechtigten, sondern dem ERBEN zuzurechnen und bei diesem zu versteuern. Somit unterbleibt auch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000940.X01Im RIS seit
05.02.1960Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016