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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Ausdruck "Höchstbeitragsgrundlage" in § 45 Abs. 2 ASVG erfaßt zwar nur die Höchstbeträge für die Bemessung der allgemeinen Beiträge, nicht aber die für Sonderbeiträge in Betracht kommenden Höchstbeträge, doch ist die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 ASVG auf die Vorschreibung der Sonderbeiträge im Wege der Gesetzesanalogie gerechtfertigt.Der Ausdruck "Höchstbeitragsgrundlage" in Paragraph 45, Absatz 2, ASVG erfaßt zwar nur die Höchstbeträge für die Bemessung der allgemeinen Beiträge, nicht aber die für Sonderbeiträge in Betracht kommenden Höchstbeträge, doch ist die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG auf die Vorschreibung der Sonderbeiträge im Wege der Gesetzesanalogie gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958002114.X01Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016