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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Strau, Dr. Koprivnikar, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1958 Zl. M.Abt.14 -Sch.75/58, betreffend Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
EO war bis 31. Mai 1958 bei der Firma W Ges.m.b.H. mit einer monatlichen Entlohnung von über 3.600,-- S, gleichzeitig aber auch bei der Firma S Ges.m.b.H. mit einem monatlichen Gehalt von 2.000,-
- S beschäftigt und auf Grund dieser Beschäftigungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, sozialversichert. In beiden Beschäftigungen erhielt sie neben laufenden Bezügen auch Sonderzahlungen. Die erstgenannte Firma entrichtete für die von ihr geleisteten Sonderzahlungen Sonderbeiträge bis zur Höchstbemessungsgrundlage von 2.400,-- bzw. 3.600,-- S. Im Hinblick auf die in dem zweiten Beschäftigungsverhältnis gewährten Sonderzahlungen schrieb die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 15. Juli 1958 der Firma S Ges.m.b.H. Sonderbeiträge in der Höhe von insgesamt 316,67 S vor. Dagegen brachte die genannte Firma einen Einspruch ein, in welchem sie geltend machte, daß sie zur Bezahlung der Sonderbeiträge nicht verpflichtet sei, weil die Firma W Ges.m.b.H. bereits Sonderbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 22. August 1958 dem Einspruche Folge, behob den Bescheid der beschwerdeführenden Partei und stellte fest, daß die S Ges.m.b.H. nicht verpflichtet sei, die vorgeschriebenen Sonderbeiträge in der Höhe von 316,67 S zu entrichten. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 ASVG auch auf Sonderzahlungen anzuwenden seien, daß diese Rechtsanschauung jedoch dem klaren Wortlaute des § 49 Abs. 2 ASVG widerspreche, weil nach dieser Gesetzesbestimmung Sonderzahlungen nur nach Maßgabe des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt würden - hiezu zähle aber nicht der § 45 Abs. 2 ASVG -, berücksichtigt werden könnten. Nach § 54 Abs. 1 ASVG seien die in einem Kalenderjahre fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zu 2.400,-- S (für die Krankenversicherung) bzw. bis zu 3.600,-- S (für die Unfall- und Pensionsversicherung) zu berücksichtigen, was jedoch zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits geschehen gewesen sei. Daraus ergebe sich aber, daß die weitere Vorschreibung von Sonderbeiträgen für das Kalenderjahr 1958 durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Der Landeshauptmann von Wien legte sodann in der Begründung seines Bescheides dar, daß die der angefochtenen Vorschreibung zugrunde gelegte Rechtsanschauung auch nicht in den Bestimmungen des § 70 Abs. 4 ASVG und überdies auch nicht - entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei - in den Anmerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung in Gehrmann-Rudolph-Teschner "Allgemeine Sozialversicherung - ASVG", eine Stütze finde.- S beschäftigt und auf Grund dieser Beschäftigungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, sozialversichert. In beiden Beschäftigungen erhielt sie neben laufenden Bezügen auch Sonderzahlungen. Die erstgenannte Firma entrichtete für die von ihr geleisteten Sonderzahlungen Sonderbeiträge bis zur Höchstbemessungsgrundlage von 2.400,-- bzw. 3.600,-- S. Im Hinblick auf die in dem zweiten Beschäftigungsverhältnis gewährten Sonderzahlungen schrieb die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 15. Juli 1958 der Firma S Ges.m.b.H. Sonderbeiträge in der Höhe von insgesamt 316,67 S vor. Dagegen brachte die genannte Firma einen Einspruch ein, in welchem sie geltend machte, daß sie zur Bezahlung der Sonderbeiträge nicht verpflichtet sei, weil die Firma W Ges.m.b.H. bereits Sonderbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 22. August 1958 dem Einspruche Folge, behob den Bescheid der beschwerdeführenden Partei und stellte fest, daß die S Ges.m.b.H. nicht verpflichtet sei, die vorgeschriebenen Sonderbeiträge in der Höhe von 316,67 S zu entrichten. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG auch auf Sonderzahlungen anzuwenden seien, daß diese Rechtsanschauung jedoch dem klaren Wortlaute des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG widerspreche, weil nach dieser Gesetzesbestimmung Sonderzahlungen nur nach Maßgabe des Paragraph 54, ASVG und der sonstigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt würden - hiezu zähle aber nicht der Paragraph 45, Absatz 2, ASVG -, berücksichtigt werden könnten. Nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG seien die in einem Kalenderjahre fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zu 2.400,-- S (für die Krankenversicherung) bzw. bis zu 3.600,-- S (für die Unfall- und Pensionsversicherung) zu berücksichtigen, was jedoch zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits geschehen gewesen sei. Daraus ergebe sich aber, daß die weitere Vorschreibung von Sonderbeiträgen für das Kalenderjahr 1958 durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Der Landeshauptmann von Wien legte sodann in der Begründung seines Bescheides dar, daß die der angefochtenen Vorschreibung zugrunde gelegte Rechtsanschauung auch nicht in den Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 4, ASVG und überdies auch nicht - entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei - in den Anmerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung in Gehrmann-Rudolph-Teschner "Allgemeine Sozialversicherung - ASVG", eine Stütze finde.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte, "sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird", der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes. Nach § 45 Abs. 1 ASVG beträgt die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, in der Krankenversicherung höchstens 80,-- S und in der Unfall-und Pensionsversicherung höchstens 120,-- S. Der § 45 Abs. 2 ASVG enthält Bestimmungen für den Fall, daß der Versicherte gleichzeitig mehrere, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, und zwar soll diesfalls "bei der Bemessung der Beiträge" in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse die Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt werden. Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. § 54 Abs. 1 ASVG bestimmt, daß von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten seien, wobei die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen für die Krankenversicherung bis zu einem Höchstbetrage von 2.400,--Nach Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte, "sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird", der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, des Gesetzes. Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG beträgt die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, in der Krankenversicherung höchstens 80,-- S und in der Unfall-und Pensionsversicherung höchstens 120,-- S. Der Paragraph 45, Absatz 2, ASVG enthält Bestimmungen für den Fall, daß der Versicherte gleichzeitig mehrere, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, und zwar soll diesfalls "bei der Bemessung der Beiträge" in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse die Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt werden. Nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. Paragraph 54, Absatz eins, ASVG bestimmt, daß von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu entrichten seien, wobei die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen für die Krankenversicherung bis zu einem Höchstbetrage von 2.400,--
S, für die Unfall- und Pensionsversicherung bis zu einem Höchstbetrage von 3.600,-- S berücksichtigt werden müßten. § 70 Abs. 1 bis 3 ASVG enthält schließlich eine Regelung für den Fall, als bei gleichzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung überschreitet. Nach § 70 Abs. 4 ASVG ist diese Regelung auch anzuwenden, wenn in einem Kalenderjahre nach § 54 ASVG Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 3.600,-- S oder zwei Monatsbezüge (8 Wochenbezüge) überschreiten; dies soll auch dann gelten, wenn die bezeichneten Beiträge nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu entrichten waren. S, für die Unfall- und Pensionsversicherung bis zu einem Höchstbetrage von 3.600,-- S berücksichtigt werden müßten. Paragraph 70, Absatz eins bis 3 ASVG enthält schließlich eine Regelung für den Fall, als bei gleichzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung überschreitet. Nach Paragraph 70, Absatz 4, ASVG ist diese Regelung auch anzuwenden, wenn in einem Kalenderjahre nach Paragraph 54, ASVG Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 3.600,-- S oder zwei Monatsbezüge (8 Wochenbezüge) überschreiten; dies soll auch dann gelten, wenn die bezeichneten Beiträge nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu entrichten waren.
Aus den wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 54 Abs. 1 ASVG geht hervor, daß die Sonderzahlungen bei den Beitragsleistungen für die Sozialversicherung in dem bezeichneten Gesetz eine Sonderbehandlung gefunden haben. Sie sollten für die Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage außer Betracht bleiben und für sie sind daher nicht die "allgemeinen Beiträge", sondern "Sonderbeiträge" zu entrichten. Was nun die Frage betrifft, ob die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 ASVG auch für Sonderbeiträge zu gelten haben, so hat diesbezüglich die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß im § 45 Abs. 1 ASVG der Ausdruck "allgemeine Beitragsgrundlage" verwendet werde, während im § 45 Abs. 2 ASVG nicht der Ausdruck "allgemeine Beiträge", sondern der Begriff "Beiträge" schlechthin aufscheine, unter den jedoch auch die Sonderbeiträge subsumiert werden müßten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der § 45 ASVG mit "Höchstbeitragsgrundlagen" überschrieben ist und in seinem Abs. 1 der Begriff "Höchstbeitragsgrundlage" ausdrücklich nur für den Höchstbetrag der allgemeinen Beitragsgrundlage, d.i. nach § 44 Abs. 1 ASVG der "Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge" gebraucht wird. Geht man daher von der Auslegungsregel des § 6 ABGB aus, wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden kann, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte im Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, so kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in den mit § 45 Abs. 1 ASVG in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Bestimmungen des § 45 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Ausdrucke "Höchstbeitragsgrundlage" nicht nur die Höchstbeträge für die Bemessung der allgemeinen Beiträge, sondern auch die für Sonderbeiträge in Betracht kommenden Höchstbeträge, deren Ausmaß nicht im § 45 Abs. 1 ASVG, sondern im § 54 Abs. 1 ASVG festgesetzt wird, erfaßt wissen wollte. Wenn aber die beschwerdeführende Partei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. G.P.), betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - und zwar zu § 45 Abs. 2 des Gesetzes - eine Bestätigung für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsansicht zu finden glaubt, weil nach diesen Bemerkungen Erwägungen praktischer Natur dazu geführt hätten, in 45 Abs. 2 ASVG eine Bestimmung aufzunehmen, "welche dieAus den wiedergegebenen Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz 2 und 54 Absatz eins, ASVG geht hervor, daß die Sonderzahlungen bei den Beitragsleistungen für die Sozialversicherung in dem bezeichneten Gesetz eine Sonderbehandlung gefunden haben. Sie sollten für die Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage außer Betracht bleiben und für sie sind daher nicht die "allgemeinen Beiträge", sondern "Sonderbeiträge" zu entrichten. Was nun die Frage betrifft, ob die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG auch für Sonderbeiträge zu gelten haben, so hat diesbezüglich die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG der Ausdruck "allgemeine Beitragsgrundlage" verwendet werde, während im Paragraph 45, Absatz 2, ASVG nicht der Ausdruck "allgemeine Beiträge", sondern der Begriff "Beiträge" schlechthin aufscheine, unter den jedoch auch die Sonderbeiträge subsumiert werden müßten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Paragraph 45, ASVG mit "Höchstbeitragsgrundlagen" überschrieben ist und in seinem Absatz eins, der Begriff "Höchstbeitragsgrundlage" ausdrücklich nur für den Höchstbetrag der allgemeinen Beitragsgrundlage, d.i. nach Paragraph 44, Absatz eins, ASVG der "Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge" gebraucht wird. Geht man daher von der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB aus, wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden kann, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte im Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, so kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in den mit Paragraph 45, Absatz eins, ASVG in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, des Gesetzes mit dem Ausdrucke "Höchstbeitragsgrundlage" nicht nur die Höchstbeträge für die Bemessung der allgemeinen Beiträge, sondern auch die für Sonderbeiträge in Betracht kommenden Höchstbeträge, deren Ausmaß nicht im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, sondern im Paragraph 54, Absatz eins, ASVG festgesetzt wird, erfaßt wissen wollte. Wenn aber die beschwerdeführende Partei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P.), betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - und zwar zu Paragraph 45, Absatz 2, des Gesetzes - eine Bestätigung für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsansicht zu finden glaubt, weil nach diesen Bemerkungen Erwägungen praktischer Natur dazu geführt hätten, in 45 Absatz 2, ASVG eine Bestimmung aufzunehmen, "welche die
Höchstbeitragsgrundlage ... in jedem ...
Versicherungsverhältnisse voll zur Auswirkung kommen läßt", so ist darauf zu verweisen, daß offenbar auch in diesem Zusammenhange der Begriff "Höchstbeitragsgrundlagen" im gleichen Sinne wie im § 45 Abs. 1 ASVG gebraucht wurde. Es ergibt sich sohin, daß eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 45 Abs. 2 ASVG hinsichtlich der Höchstbeträge für die Bemessung der Sonderbeiträge nicht in Betracht kommt.Versicherungsverhältnisse voll zur Auswirkung kommen läßt", so ist darauf zu verweisen, daß offenbar auch in diesem Zusammenhange der Begriff "Höchstbeitragsgrundlagen" im gleichen Sinne wie im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG gebraucht wurde. Es ergibt sich sohin, daß eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Höchstbeträge für die Bemessung der Sonderbeiträge nicht in Betracht kommt.
Was jedoch die Frage betrifft, ob eine Heranziehung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung für die angeführten Höchstbeträge etwa im Sinne der Bestimmungen des § 7 ABGB im Wege der Gesetzesanalogie in Erwägung zu ziehen sei, so ist beachtlich, daß sich zwar - wie bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht - für den Fall, als der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, im Gesetze eine Regelung der Berechnung der Höchstbeträge bei den allgemeinen Beiträgen vorfindet, nicht aber auch eine Regelung der Berechnung der Höchstbeträge bei den Sonderbeiträgen. Es liegt demnach hier eine Gesetzeslücke vor. Das Wesen der Gesetzesanalogie besteht darin, daß eine Rechtsnorm auf einen Tatbestand angewendet wird, der durch sie nicht getroffen, aber dem getroffenen Tatbestand rechtsähnlich ist. Hiebei ist die Rechtsähnlichkeit zweier Tatbestände dann anzunehmen, wenn der Grund, der den Gesetzgeber veranlaßt hat, den einen Tatbestand einer bestimmten Regelung zu unterstellen, auch für den anderen zutrifft. Demgemäß war im vorliegenden Beschwerdefalle zu prüfen, ob der Grund, der den Gesetzgeber veranlaßt hatte, im § 45 Abs. 2 ASVG für den Fall der gleichzeitigen Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen durch den Pflichtversicherten die Berücksichtigung des Höchstbetrages für die Bemessung der allgemeinen Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse vorzuschreiben, auch als Grund dafür angesehen werden könne, daß in dem angeführten Falle des Vorliegens mehrerer Beschäftigungen auch bei der Bemessung der Sonderbeiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse der Höchstbetrag von 2.400,-- S bzw. 3.600,-- S zu berücksichtigen sein sollte.Was jedoch die Frage betrifft, ob eine Heranziehung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung für die angeführten Höchstbeträge etwa im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 7, ABGB im Wege der Gesetzesanalogie in Erwägung zu ziehen sei, so ist beachtlich, daß sich zwar - wie bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht - für den Fall, als der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, im Gesetze eine Regelung der Berechnung der Höchstbeträge bei den allgemeinen Beiträgen vorfindet, nicht aber auch eine Regelung der Berechnung der Höchstbeträge bei den Sonderbeiträgen. Es liegt demnach hier eine Gesetzeslücke vor. Das Wesen der Gesetzesanalogie besteht darin, daß eine Rechtsnorm auf einen Tatbestand angewendet wird, der durch sie nicht getroffen, aber dem getroffenen Tatbestand rechtsähnlich ist. Hiebei ist die Rechtsähnlichkeit zweier Tatbestände dann anzunehmen, wenn der Grund, der den Gesetzgeber veranlaßt hat, den einen Tatbestand einer bestimmten Regelung zu unterstellen, auch für den anderen zutrifft. Demgemäß war im vorliegenden Beschwerdefalle zu prüfen, ob der Grund, der den Gesetzgeber veranlaßt hatte, im Paragraph 45, Absatz 2, ASVG für den Fall der gleichzeitigen Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen durch den Pflichtversicherten die Berücksichtigung des Höchstbetrages für die Bemessung der allgemeinen Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse vorzuschreiben, auch als Grund dafür angesehen werden könne, daß in dem angeführten Falle des Vorliegens mehrerer Beschäftigungen auch bei der Bemessung der Sonderbeiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse der Höchstbetrag von 2.400,-- S bzw. 3.600,-- S zu berücksichtigen sein sollte.
Diesbezüglich ergibt ergibt sich - wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann - aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, daß es Erwägungen praktischer Natur gewesen sind, welche den Gesetzgeber bestimmt haben, in den § 45 Abs. 2 ASVG eine Vorschrift aufzunehmen, welche die Höchstbeitragsgrundlage bei Pflichtversicherten, die nebeneinander mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben, in jedem dieser Beschäftigungsverhältnisse und damit in jedem der dadurch begründeten Versicherungsverhältnisse voll zur Auswirkung kommen läßt, auch wenn die Summe der Beitragsgrundlagen in allen diesen Beschäftigungsverhältnissen die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet. Bei diesen Erwägungen praktischer Natur wurde wohl vor allem ins Auge gefaßt, daß dann, wenn bei der Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen durch eine und dieselbe Person die Höchstbeitragsgrundlage nicht in jedem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden sollte, in solchen Fällen im Endergebnis ein nicht vertretbarer Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Verrechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für Sozialversicherungsträger und Dienstgeber bestünde. Diesfalls müßten nämlich zwecks Feststellung, ob der betreffende Dienstnehmer schon in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe, die einzelnen Dienstgeber bei der Berechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einvernehmlich vorgehen oder es wäre, sofern ihnen dies nicht erwünscht erschiene, die Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zunächst ohne Rücksicht auf die Höchstbeitragsgrundlage vorzunehmen, worauf die Sozialversicherungsträger, an die auf Grund der einzelnen Beschäftigungen Beiträge zu entrichten sind, erst durch einen Vergleich der in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen gegebenen Beitragsgrundlagen die von den Dienstgebern tatsächlich geschuldeten Beiträge festzustellen hätten. Die gleichen Schwierigkeiten würden, wenn der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, auch bei der Verrechnung und Entrichtung der Sonderbeiträge eintreten, wenn man - anders als nach der Regelung des § 45 Abs. 2 ASVG - bei diesen Beiträgen den Höchstbetrag nicht in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigen wollte. Dies bedeutet aber, daß die praktischen Erwägungen entspringenden Gründe, welche für den Gesetzgeber bei der Erlassung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 ASVG maßgebend waren, auch für den an sich in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht erfaßten, im gegenständlichen Falle gegebenen Tatbestand zutreffen. Sohin erscheint eine Rechtsähnlichkeit der Tatbestände gegeben und damit auch im Hinblick auf die oben aufgezeigte Gesetzeslücke die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 ASVG im Wege der Gesetzesanalogie gerechtfertigt.Diesbezüglich ergibt ergibt sich - wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann - aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, daß es Erwägungen praktischer Natur gewesen sind, welche den Gesetzgeber bestimmt haben, in den Paragraph 45, Absatz 2, ASVG eine Vorschrift aufzunehmen, welche die Höchstbeitragsgrundlage bei Pflichtversicherten, die nebeneinander mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben, in jedem dieser Beschäftigungsverhältnisse und damit in jedem der dadurch begründeten Versicherungsverhältnisse voll zur Auswirkung kommen läßt, auch wenn die Summe der Beitragsgrundlagen in allen diesen Beschäftigungsverhältnissen die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet. Bei diesen Erwägungen praktischer Natur wurde wohl vor allem ins Auge gefaßt, daß dann, wenn bei der Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen durch eine und dieselbe Person die Höchstbeitragsgrundlage nicht in jedem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden sollte, in solchen Fällen im Endergebnis ein nicht vertretbarer Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Verrechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für Sozialversicherungsträger und Dienstgeber bestünde. Diesfalls müßten nämlich zwecks Feststellung, ob der betreffende Dienstnehmer schon in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe, die einzelnen Dienstgeber bei der Berechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einvernehmlich vorgehen oder es wäre, sofern ihnen dies nicht erwünscht erschiene, die Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zunächst ohne Rücksicht auf die Höchstbeitragsgrundlage vorzunehmen, worauf die Sozialversicherungsträger, an die auf Grund der einzelnen Beschäftigungen Beiträge zu entrichten sind, erst durch einen Vergleich der in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen gegebenen Beitragsgrundlagen die von den Dienstgebern tatsächlich geschuldeten Beiträge festzustellen hätten. Die gleichen Schwierigkeiten würden, wenn der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, auch bei der Verrechnung und Entrichtung der Sonderbeiträge eintreten, wenn man - anders als nach der Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG - bei diesen Beiträgen den Höchstbetrag nicht in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigen wollte. Dies bedeutet aber, daß die praktischen Erwägungen entspringenden Gründe, welche für den Gesetzgeber bei der Erlassung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG maßgebend waren, auch für den an sich in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht erfaßten, im gegenständlichen Falle gegebenen Tatbestand zutreffen. Sohin erscheint eine Rechtsähnlichkeit der Tatbestände gegeben und damit auch im Hinblick auf die oben aufgezeigte Gesetzeslücke die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG im Wege der Gesetzesanalogie gerechtfertigt.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist, wenn sie die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 ASVG bezüglich der Vorschreibung der Sonderbeiträge für EC verneint und aus diesem Grunde festgestellt hat, daß die S Ges.m.b.H zur Zahlung der vorgeschriebenen Sonderbeiträge in der Höhe von 316,67 S nicht verpflichtet sei. Demgemäß war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Auf Grund der dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist, wenn sie die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz 2, ASVG bezüglich der Vorschreibung der Sonderbeiträge für EC verneint und aus diesem Grunde festgestellt hat, daß die S Ges.m.b.H zur Zahlung der vorgeschriebenen Sonderbeiträge in der Höhe von 316,67 S nicht verpflichtet sei. Demgemäß war der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. Februar 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958002114.X00Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016