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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs4;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß Zahlungen des Abgabepflichtigen jeweils auf die ältesten (auch bei anderen Finanzämtern) aushaftenden Rückstände zu überrechnen sind, soweit nicht für diese Zahlungserleichterungen bewilligt worden sind, gilt auch für Abgabenguthaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000039.X01Im RIS seit
12.02.1960Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016