Index
40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29564;Rechtssatz
Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001844.X03Im RIS seit
18.02.1960