RS Vwgh 1960/2/18 1844/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1960
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29564;

Rechtssatz

Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001844.X03

Im RIS seit

18.02.1960
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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