RS Vwgh 1960/2/18 1594/58

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Veröffentlicht am 18.02.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG Teil1 Abschn4;
BAO §104 Abs1 impl;
  1. BAO § 104 heute
  2. BAO § 104 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Nach § 245 PostO ist es der Post nach § 27 AVG und § 7 Abs 1 des Gesetzes BGBl 59/49 auferlegt, das Schriftstück am Zustellungsort, d. h. in der Gewahrsame des Empfängers zurückzulassen, wenn sich dieser weigert, die Sendung bei Entrichtung der Beförderungsgebühren, die von der Behörde als Absender nicht entrichtet wurden, zu übernehmen.Nach Paragraph 245, PostO ist es der Post nach Paragraph 27, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, des Gesetzes BGBl 59/49 auferlegt, das Schriftstück am Zustellungsort, d. h. in der Gewahrsame des Empfängers zurückzulassen, wenn sich dieser weigert, die Sendung bei Entrichtung der Beförderungsgebühren, die von der Behörde als Absender nicht entrichtet wurden, zu übernehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001594.X02

Im RIS seit

18.02.1960

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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