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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG Teil1 Abschn4;Rechtssatz
Nach § 245 PostO ist es der Post nach § 27 AVG und § 7 Abs 1 des Gesetzes BGBl 59/49 auferlegt, das Schriftstück am Zustellungsort, d. h. in der Gewahrsame des Empfängers zurückzulassen, wenn sich dieser weigert, die Sendung bei Entrichtung der Beförderungsgebühren, die von der Behörde als Absender nicht entrichtet wurden, zu übernehmen.Nach Paragraph 245, PostO ist es der Post nach Paragraph 27, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, des Gesetzes BGBl 59/49 auferlegt, das Schriftstück am Zustellungsort, d. h. in der Gewahrsame des Empfängers zurückzulassen, wenn sich dieser weigert, die Sendung bei Entrichtung der Beförderungsgebühren, die von der Behörde als Absender nicht entrichtet wurden, zu übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001594.X02Im RIS seit
18.02.1960Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016