RS Vwgh 1960/2/18 1594/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1960
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG Teil1 Abschn4;
BAO §104 Abs1 impl;
  1. BAO § 104 heute
  2. BAO § 104 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Weigert sich der Empfänger eine mit dem Vermerk "Postgebühr beim Empfänger einheben" versehenen Behördensendung, die Postgebühr zu entrichten, so ist diese Sendung gleichwohl beim Empfänger zurückzulassen und darf nur bei Unmöglichkeit dieses Vorganges beim Postamt hinterlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001594.X01

Im RIS seit

18.02.1960

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten