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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG Teil1 Abschn4;Rechtssatz
Weigert sich der Empfänger eine mit dem Vermerk "Postgebühr beim Empfänger einheben" versehenen Behördensendung, die Postgebühr zu entrichten, so ist diese Sendung gleichwohl beim Empfänger zurückzulassen und darf nur bei Unmöglichkeit dieses Vorganges beim Postamt hinterlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001594.X01Im RIS seit
18.02.1960Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016