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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §141;Rechtssatz
Die den Angehörigen nach dem ABGB obliegende Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kann durch Vereinbarungen der Parteien oder durch Vergleiche, die zwischen den einzelnen Unterhaltspflichtigen untereinander oder auch dem Kinde gegenüber geschlossen wurden, nicht berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956000886.X03Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016