Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich auch die aus § 63 Abs 1 VwGG erwachsene Bindung nur auf die im Erkenntnis der VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist doch die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun.Wenn sich auch die aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erwachsene Bindung nur auf die im Erkenntnis der VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist doch die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001992.X01Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018