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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Rechtssatz
Als "angemessene Schadloshaltung" im Sinne des § 365 ABGB (anzuwenden laut § 4 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) ist dem Enteigneten nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen übersteigende Verkehrswert, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe (§ 7 Abs 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) zu ersetzen.Als "angemessene Schadloshaltung" im Sinne des Paragraph 365, ABGB (anzuwenden laut Paragraph 4, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) ist dem Enteigneten nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen übersteigende Verkehrswert, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe (Paragraph 7, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001986.X01Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016