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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Die Versicherungsträger sind berechtigt und verpflichtet, ein Begehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die bereits rechtskräftige Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001657.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016