RS Vwgh 1960/3/9 1438/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1960
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §21 impl;
VBG 1948 §5 impl;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar.Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959001438.X01

Im RIS seit

09.03.1960

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten