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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar.Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001438.X01Im RIS seit
09.03.1960Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016