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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Unterbricht die Verwaltungsbehörde, nachdem die Entscheidungspflicht zufolge Säumnisbeschwerde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist, das Verfahren gem § 38 AVG, dann steht der unangefochten gebliebene Unterbrechungsbescheid der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hindernd im Wege, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hat und das Verfahren über sie einzustellen hat.Unterbricht die Verwaltungsbehörde, nachdem die Entscheidungspflicht zufolge Säumnisbeschwerde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist, das Verfahren gem Paragraph 38, AVG, dann steht der unangefochten gebliebene Unterbrechungsbescheid der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hindernd im Wege, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hat und das Verfahren über sie einzustellen hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001343.X01Im RIS seit
07.07.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016