RS Vwgh 1960/3/17 1343/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1960
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unterbricht die Verwaltungsbehörde, nachdem die Entscheidungspflicht zufolge Säumnisbeschwerde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist, das Verfahren gem § 38 AVG, dann steht der unangefochten gebliebene Unterbrechungsbescheid der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hindernd im Wege, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hat und das Verfahren über sie einzustellen hat.Unterbricht die Verwaltungsbehörde, nachdem die Entscheidungspflicht zufolge Säumnisbeschwerde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist, das Verfahren gem Paragraph 38, AVG, dann steht der unangefochten gebliebene Unterbrechungsbescheid der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hindernd im Wege, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hat und das Verfahren über sie einzustellen hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956001343.X01

Im RIS seit

07.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten