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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach dem Gewerbesteuerrecht muß das beherrschende Unternehmen ein inländisches Unternehmen sein, während das Umsatzsteuergesetz diese Einschränkung nicht enthält und nicht ausschließt, daß die Organgesellschaft eine ausländische Gesellschaft sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000227.X02Im RIS seit
21.03.1960Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016