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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15313;Rechtssatz
Die Behörde ist unter anderem auch dann befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die beim Steuerpflichtigen hervorgekommenen Geldmittel nach den Umsätzen des Einzelfalles weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus einem sonstigen glaubhaft gemachten und nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einkommen erklärt werden können. *
E 25.3.1960, 2281/57 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957002281.X02Im RIS seit
25.03.1960